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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 29.10.1998
Aktenzeichen: XI R 57/97
Rechtsgebiete: FGO, EStG 1981


Vorschriften:

FGO § 126 Abs. 3 Nr. 1
EStG 1981 § 10d Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war als selbständiger Versicherungskaufmann gewerblich tätig. Im Zuge der Veranlagung für den Veranlagungszeitraum 1983 ermittelte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte, der auf einem Werbungskostenüberschuß bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beruhte. Den negativen Gesamtbetrag der Einkünfte trug das FA im Wege des Verlustabzugs in den Veranlagungszeitraum 1981 zurück. Nach einer Außenprüfung machte es den Verlustrücktrag rückgängig, weil der Kläger im Veranlagungszeitraum 1983 einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben habe, so daß die bisher bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in voller Höhe abgezogenen Ausgaben nur noch --der bilanziellen Gewinnermittlung entsprechend-- zeitanteilig berücksichtigt werden könnten.

Die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels beruhte auf folgendem Sachverhalt: Im Jahr 1983 erwarb der Kläger ein unbebautes Grundstück. Unmittelbar nach dem Erwerb begann er mit der Errichtung eines Wohngebäudes mit sechzehn Wohnungen und fünfzehn Garagen. Das Gebäude wurde 1984 fertiggestellt. Wohnungen und Garagen wurden vermietet. Mit Teilungserklärung vom 13. August 1986 wurde das Grundstück in sechzehn Eigentumswohnungen aufgeteilt. Davon verkaufte der Kläger zehn Wohnungen und neun Garagen im Jahr 1986 und drei weitere Wohnungen und drei Garagen im Jahr 1987. Nach einer Außenprüfung beurteilte das FA die Vermietungs- und Veräußerungstätigkeit als gewerblich (1983: ./. 64 678 DM; 1984: ./. 72 160 DM; 1985: ./. 25 003 DM; 1986: 164 567 DM; 1987: ./. 6 359 DM).

Der Einspruch gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 1981 hatte keinen Erfolg. Auf die Klage hob das Finanzgericht den Änderungsbescheid und die Einspruchsentscheidung auf, weil der Kläger keinen gewerblichen Grundstückshandel betrieben habe.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts.

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist begründet; sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Entgegen der Auffassung des FG hat der Kläger mit der Errichtung und Veräußerung der Wohnungen den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschritten und seit 1983 einen gewerblichen Grundstückshandel unterhalten. Zur Begründung verweist der Senat im einzelnen auf seine Entscheidung vom heutigen Tag in der Sache XI R 58/97.

Infolge der für den Gewerbebetrieb vorzunehmenden Gewinnermittlung verminderten sich die negativen Einkünfte des Jahres 1983; sie wurden durch die positiven Einkünfte dieses Jahres ausgeglichen.

Das FA hat daher zu Recht nach § 10d Satz 2 des Einkommensteuergesetzes den 1981 vorgenommenen Verlustrücktrag rückgängig gemacht.

Ende der Entscheidung

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