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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 29.10.1998
Aktenzeichen: XI R 80/97
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 15 Abs. 2
BUNDESFINANZHOF

Wertpapiergeschäfte selbst in größerem Umfang stellen im allgemeinen eine private Vermögensverwaltung dar. Eine gewerbliche Betätigung setzt jedenfalls voraus, daß der Steuerpflichtige sich wie ein Händler verhält (Bestätigung der Rechtsprechung).

EStG § 15 Abs. 2

Urteil vom 29. Oktober 1998 - XI R 80/97 -

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1998, 284)


Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielt als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG (KG) Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Mit Beginn des Streitjahres 1990 erwarb er --im Hinblick auf die Öffnung osteuropäischer Märkte-- in größerem Umfang Aktien. Er finanzierte den Erwerb durch Kreditaufnahme bei vier Banken. Dort unterhielt er Wertpapierdepots, die als Sicherheit für die Kredite dienten. Teilweise veräußerte der Kläger die Aktien kurzfristig wieder. Ende 1990 belief sich der Wert der erworbenen Aktien und der Kredite auf ca. 8 Mio. DM.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erfaßte die Einkünfte aus den Spekulationsgeschäften. Im Klageverfahren, das die Jahre 1990 und 1991 betraf, machte der Kläger geltend, mit seinen Wertpapiergeschäften gewerbliche Einkünfte erzielt zu haben, 1990 sei dies ein Verlust gewesen. Hilfsweise begehrte er die Berücksichtigung eines Werbungskostenüberschusses bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und die Anrechnung von Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer.

Die Klage blieb im wesentlichen ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) führte unter Bezugnahme auf die Grundsätze der Senatsentscheidung vom 19. Februar 1997 XI R 1/96 (BFHE 182, 567, BStBl II 1997, 399) aus, im Streitfall sei der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung und damit die Grenze zur gewerblichen Betätigung nicht überschritten. Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Kapitalvermögen seien ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Eine Anrechnung von Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer scheide daher aus. Die Spekulationsgewinne habe das FA zu Recht erfaßt. Sie seien jedoch um die im Zusammenhang mit den erfaßten Geschäften angefallenen Schuldzinsen zu mindern. Im einzelnen wird auf die in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- (1998, 284) abgedruckten Entscheidungsgründe verwiesen.

Mit seiner Revision rügt der Kläger Verletzung von § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Das FG habe zu Unrecht darauf abgestellt, daß er

- über keine eigene auf Wertpapiergeschäfte ausgerichtete Büroorganisation verfügt habe,

- keine im Wertpapierhandel gewonnenen beruflichen Erfahrungen habe einsetzen können,

- die Wertpapiergeschäfte zwar fremdfinanziert habe, dieser Tatsache aber keine Bedeutung zukomme, weil eine alternative Finanzierung mit Eigenkapital ausgeschieden sei,

- in Ermangelung eigener Fachkenntnisse auf die Einschaltung von Banken angewiesen gewesen sei.

Soweit das FG ausgeführt habe, er habe nicht über hinreichende berufliche Erfahrungen im Wertpapierhandel verfügt und sei mangels eigener Fachkenntnisse auf die Einschaltung von Banken angewiesen gewesen, rügt der Kläger, daß der Vorentscheidung unzutreffende tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen.

Die Vorentscheidung stehe im Widerspruch zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Juli 1990 I R 173/83 (BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66). Nach den dort zugrunde gelegten Kriterien habe der vom Kläger betriebene schnelle An- und Verkauf von Wertpapieren in großem Stil den Bereich der privaten Vermögensverwaltung eindeutig überschritten.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Einkommensteuer 1990 unter Berücksichtigung eines Verlustes aus Gewerbebetrieb wie beantragt festzusetzen, zudem Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer anzurechnen.

Das FA beantragt, im wesentlichen mit den Gründen der Vorentscheidung, die Revision zurückzuweisen.

II.

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zu Recht hat das FG einen gewerblichen Wertpapierhandel verneint.

1. Als gewerbliche Tätigkeit ist eine selbständige, nachhaltige, in Gewinnerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit anzusehen, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt (§ 15 Abs. 2 EStG). Zusätzliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist, daß die jeweilige Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet (vgl. BFH-Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, 427, BStBl II 1984, 751, 762).

Der Senat hat Bedenken, ob der Kläger, der die Wertpapiergeschäfte ausschließlich auf eigene Rechnung betrieben, sich mit seinen Kauf- und Verkaufsabsichten lediglich an seine Hausbanken gewendet hat und branchenfremd war, am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen hat. Von einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist auszugehen, wenn eine Tätigkeit am Markt gegen Entgelt und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird (BFH-Urteile vom 9. Juli 1986 I R 85/83, BFHE 147, 245, BStBl II 1986, 851, m.w.N.; vom 13. Oktober 1988 IV R 220/85, BFHE 154, 532, BStBl II 1989, 39; vom 13. November 1996 XI R 53/95, BFHE 181, 508, BStBl II 1997, 295). Durch dieses Merkmal werden Tätigkeiten ausgeklammert, die von Gewinnabsicht getragen, aber nicht auf einen Leistungs- oder Güteraustausch gerichtet sind. Die Rechtsprechung hat für eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (Leistungs- und Güteraustausch) aber als ausreichend angesehen, wenn sich ein Steuerpflichtiger mit seiner (eigenen) Veräußerungsabsicht an den Markt wendet (vgl. BFH-Urteile vom 11. Juli 1968 IV 139/63, BFHE 93, 281, BStBl II 1968, 775; vom 17. Januar 1973 I R 191/72, BFHE 108, 190, BStBl II 1973, 260; in BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66). Nicht erforderlich ist, daß dies allgemein für das Publikum erkennbar wird, es genügt bereits eine Erkennbarkeit für die beteiligten Kreise (BFH-Urteil vom 4. März 1980 VIII R 150/76, BFHE 130, 157, BStBl II 1980, 389). Notwendig ist auch nicht, daß der Steuerpflichtige seine Leistungen einer Mehrzahl von Interessenten anbietet (BFH-Urteil vom 6. März 1991 X R 39/88, BFHE 164, 53, BStBl II 1991, 631). Wertpapiergeschäfte erfüllen die Voraussetzungen für eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr auch dann, wenn der An- und Verkauf jeweils durch Banken erfolgt. Deren Aktivitäten sind dem jeweiligen Steuerpflichtigen zuzurechnen (BFH-Urteil in BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66).

Ob unter Anwendung der vorstehenden Rechtsgrundsätze die Teilnahme des Klägers am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zu bejahen ist, kann indessen offenbleiben.

2. Denn jedenfalls haben die Wertpapiergeschäfte des Klägers den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten.

a) Für die Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb ist allgemein darauf abzustellen, ob lediglich der Beginn bzw. das Ende einer in erster Linie auf Fruchtziehung gerichteten Tätigkeit vorliegt, oder ob die Umschichtung von Vermögenswerten und die Verwertung der Vermögenssubstanz in den Vordergrund treten (vgl. BFH-Urteile in BFHE 130, 157, BStBl II 1980, 389; in BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66, jeweils m.w.N.). Dies gilt grundsätzlich auch für die Beurteilung des An- und Verkaufs von Wertpapieren (Senatsentscheidung in BFHE 182, 567, BStBl II 1997, 399). Ob eine Tätigkeit noch der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist, läßt sich allerdings nicht für alle Wirtschaftsgüter nach einheitlichen Maßstäben beurteilen. Vielmehr sind die jeweiligen artspezifischen Besonderheiten zu beachten. So lassen sich Wertpapiere --im Gegensatz zu Grundstücken-- leicht und schnell erwerben und veräußern; es genügt der Auftrag an die Bank. Dem Charakter der Vermögensanlage in Wertpapieren entspricht es, daß sie nicht nur auf die Erzielung von Zins- und Dividendenerträgen ausgerichtet ist, sondern --wegen der kurzfristigen Verwertbarkeit der Wirtschaftsgüter-- auch Wertveränderungen durch An- und Verkauf genutzt werden, um dadurch Erträge in Form von Kursgewinnen zu erzielen. Daraus folgt, daß selbst bei häufigem Umschlag von Wertpapieren der Bereich der privaten Vermögensverwaltung noch nicht verlassen wird. Demgemäß hat der Senat im Urteil in BFHE 182, 567, BStBl II 1997, 399 ausgeführt, daß Wertpapiergeschäfte selbst in größerem Umfang im allgemeinen noch zur privaten Vermögensvorsorge und -verwaltung und damit auch dann nicht zum Bereich gewerblicher Betätigung gehören, wenn die sonstigen Merkmale dafür (z.B. Nachhaltigkeit, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) gegeben sind. Dies entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile in BFHE 93, 281, BStBl II 1968, 775; vom 2. April 1971 VI R 149/67, BFHE 102, 261, BStBl II 1971, 620; in BFHE 108, 190, BStBl II 1973, 260; in BFHE 130, 157, BStBl II 1980, 389; in BFHE 164, 53, BStBl II 1991, 631).

Der An- und Verkauf von Wertpapieren überschreitet die Grenze zur gewerblichen Betätigung daher nur in besonderen Fällen. Dies setzt jedenfalls voraus, daß die Tätigkeit dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht (z.B. das Unterhalten eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung von Geschäften, Ausnutzung eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen; Anbieten von Wertpapiergeschäften einer breiteren Öffentlichkeit gegenüber), oder andere bei einer privaten Vermögensverwaltung ungewöhnliche Verhaltensweisen vorliegen (BFH-Urteile in BFHE 130, 157, BStBl II 1980, 389; vom 6. Dezember 1983 VIII R 172/83, BFHE 140, 82, BStBl II 1984, 132, 135; in BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66). Der Steuerpflichtige muß sich also "wie ein Händler" verhalten (BFH-Urteile vom 7. Februar 1990 I R 173/85, BFH/NV 1991, 685; in BFHE 164, 53, BStBl II 1991, 631; in BFHE 182, 567, BStBl II 1997, 399; vom 29. Juni 1987 X R 23/82, BFHE 150, 218, BStBl II 1987, 744; vom 16. Juli 1987 X R 48/82, BFHE 150, 224, BStBl II 1987, 752). Dabei ist das Gesamtbild entscheidend, nicht dagegen kann isoliert auf einzelne Merkmale abgestellt werden.

b) Danach ist im Streitfall der Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten. Besondere Umstände, die dafür sprechen, daß der Bereich gewerblicher Betätigung erreicht ist, sind nicht erkennbar. Die Wertpapiergeschäfte des Klägers wurden nicht durch eine eigene Büroorganisation unterstützt. Auch wenn an deren Ausstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden können, muß sie doch erkennbar für den Wertpapierhandel bestimmt sein. Daß der Kläger die Wertpapiergeschäfte in seinem Büro bei der KG abgewickelt hat, ist hierfür nicht ausreichend. Andernfalls wäre das Vorliegen eines gewerblichen Wertpapierhandels von der Gestaltung des jeweiligen Einzelfalls, etwa des Arbeitsplatzes eines Arbeitnehmers oder der Praxis eines Freiberuflers, abhängig.

Zum äußeren Bild eines gewerblichen Wertpapierhandels gehört zudem der Einsatz einschlägiger beruflicher Erfahrungen und Mittel (etwa Branchenkenntnisse, Know-how, geschäftliche Verbindungen), auch zugunsten Dritter (BFH-Urteile in BFHE 164, 53, BStBl II 1991, 631; in BFHE 130, 157, BStBl II 1980, 389). Daran fehlt es vorliegend. Ob der Kläger, wie er ausführt, selbst Kenntnisse auf dem Gebiet des Wertpapierhandels erworben hat und wie sie zu qualifizieren sind, ist nicht entscheidend. Selbst die Nutzbarmachung einschlägiger beruflicher Kenntnisse (z.B. eines Bankangestellten) macht Wertpapiergeschäfte auf eigene Rechnung noch nicht zu gewerblichen (BFH-Urteile vom 24. Oktober 1969 IV R 139/68, BFHE 98, 494, BStBl II 1970, 411; in BFHE 164, 53, BStBl II 1991, 631; in BFHE 182, 567, BStBl II 1997, 399). Weitere Sachaufklärung brauchte das FG insoweit daher nicht zu betreiben.

Ein anderes Gesamtbild der Tätigkeit des Klägers könnte sich nur ergeben, wenn ein eng mit den eigenen Wertpapiergeschäften verbundenes Tätigwerden für fremde Rechnung besonders ins Gewicht fallen würde (BFH-Urteil in BFHE 130, 157, BStBl II 1980, 389).

Weiterhin hat das FG dem Umstand, daß der Kläger die Abwicklung der Geschäfte in vollem Umfang fremdfinanziert hat, zu Recht keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Da Wertpapiergeschäfte im vorliegenden Umfang üblicherweise mittels Krediten finanziert werden, könnte der Tatsache der Fremdfinanzierung für die Abgrenzung des privaten von einem gewerblichen Bereich allenfalls Bedeutung zukommen, soweit eine Eigenfinanzierung als Alternative überhaupt möglich gewesen wäre. Dementsprechend hat der BFH im vom Kläger bezeichneten Urteil in BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66 hervorgehoben, daß der dortige Revisionskläger eigenes Vermögen, über das er zu Beginn des Wertpapierhandels verfügte, nicht eingesetzt hat.

Letztlich hat das FG zu Recht darauf hingewiesen, daß im Streitfall ein Gewerbebetrieb auch nicht deshalb angenommen werden kann, weil der An- und Verkauf von Banken durchgeführt wurde, zu deren Gegenstand der Wertpapierhandel gehörte (vgl. dazu Urteil in BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66). Wie der Kläger selbst ausführt, sind Banken zum Börsenhandel zugelassen; ihre Einschaltung ist daher sowohl im gewerblichen wie im privaten Bereich regelmäßig erforderlich. Ob der Kläger die Kauf- und Verkaufsentscheidungen aufgrund eigener Einschätzung getroffen hat, ist dabei nicht erheblich.

3. Die Wertpapiergeschäfte des Klägers sind nicht deshalb gewerblich, weil er aus seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. In diesen betrieblichen Bereich eines Gesellschafters fallen andere Erwerbs- und Veräußerungsgeschäfte jedenfalls dann nicht, wenn sie branchenfremd sind und auch nicht betrieblich behandelt wurden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 130, 157, BStBl II 1980, 389).

4. Die Entscheidung des FG ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als es Werbungskostenüberschüsse aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) wegen fehlender Überschußerzielungsabsicht des Klägers nicht berücksichtigt hat. Kursdifferenzen betreffen zudem den Wert der eingesetzten Wertpapiere. Es handelt sich daher um Verluste auf der Vermögens-, nicht dagegen auf der Einkunftsebene. Eine Anrechnung von Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 und 3 EStG) scheidet somit aus. Sie könnte im Verfahren betreffend die Festsetzung der Einkommensteuer auch nicht erfolgen.

Ende der Entscheidung

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