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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 03.08.2005
Aktenzeichen: XI R 81/03
Rechtsgebiete: EStG, KStG, AO 1977, FGO


Vorschriften:

EStG § 2 Abs. 4
EStG § 10b Abs. 1
EStG § 10b Abs. 1 Satz 1
EStG § 10b Abs. 1 Satz 2
EStG § 10b Abs. 1 Satz 3
EStG § 10b Abs. 2 Satz 1
EStG § 26b
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9
AO 1977 § 52
AO 1977 § 52 Abs. 2 Nr. 4
AO 1977 § 53
AO 1977 § 54
FGO § 100 Abs. 2 Satz 2
FGO § 121 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung 2001 machten die Kläger neben Spenden für mildtätige Zwecke in Höhe von 11 900 DM sowie Spenden für kirchliche und gemeinnützige Zwecke in Höhe von 13 990 DM auch Zuwendungen an die "Stiftung C" (Stiftung) in Höhe von insgesamt 60 000 DM als Sonderausgaben geltend. Die Zuwendungen an die Stiftung hatten die Kläger durch die Übersendung von zwei Verrechnungsschecks über je 30 000 DM vorgenommen. Diese waren von jeweils einem der Kläger unterzeichnet und wurden zu Lasten des bei der B-Bank bestehenden Gemeinschaftskontos (sog. Oder-Konto) der Kläger eingelöst. In zwei Spendenbestätigungen vom 26. November 2001 bescheinigte die Stiftung den Klägern, dass die Zuwendungen in Höhe von jeweils 30 000 DM vom 11. November 2001 nur zur Förderung der Entwicklungshilfe verwendet werden.

Im Einkommensteuerbescheid 2001 vom 21. Mai 2002 erkannte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die geltend gemachten Spenden nur in Höhe von insgesamt 66 548 DM als Sonderausgaben an. Er berücksichtigte dabei die Spenden an die Stiftung im Rahmen der allgemeinen Höchstbeträge nach § 10b Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 1 374 DM und im Rahmen der zusätzlichen Abzugsmöglichkeit nach § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG in Höhe von weiteren 40 000 DM. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Mit ihrer Klage machten die Kläger geltend, die Regelung des § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG sei verfassungskonform dahin gehend auszulegen, dass der Abzugshöchstbetrag in Höhe von 40 000 DM bzw. 20 450 € bei zusammen veranlagten Ehegatten zweimal, d.h. jedem Ehegatten zu gewähren sei.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 252). § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG sei bei zusammen veranlagten Ehegatten verfassungskonform dahin gehend auszulegen, dass der zusätzliche Abzugshöchstbetrag von 40 000 DM --bzw. 20 450 € ab dem 1. Januar 2002-- jedem der Ehegatten einzeln und nicht nur den Ehegatten gemeinsam zustehe.

Das FA rügt die Verletzung materiellen Rechts. Da § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG im Gegensatz z.B. zu § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG für zusammen veranlagte Ehegatten ausdrücklich keine eigenständige Regelung vorsehe, sei gemäß § 26b EStG i.V.m. § 2 Abs. 4 EStG von der "Einheit der Ehegatten beim Sonderausgabenabzug" auszugehen. Diese Einheit bedeute, dass Vergünstigungen von Ehegatten nur einmal in Anspruch genommen werden könnten, wenn das Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen habe, und dass sämtliche Sonderausgaben der Ehegatten einheitlich zu erfassen seien, unabhängig davon, wer den abziehbaren Aufwand schulde und tatsächlich leiste.

Das FA beantragt,

die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Zur Begründung verweisen sie im Wesentlichen auf die Vorentscheidung.

Das FA erließ während des Revisionsverfahrens am 11. Januar 2005 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2001. Unter Berücksichtigung eines Gesamtbetrags der Einkünfte in Höhe von nunmehr 264 947 DM erkannte das FA hierin die geltend gemachten Spenden in Höhe von insgesamt 66 495 DM an.

II. Der Senat entscheidet über den Änderungsbescheid vom 11. Januar 2005 (§ 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Revision ist mit der Maßgabe unbegründet, dass die Vorentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben (§ 127 FGO) und der Klage stattzugeben ist (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO; vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350). Das FG hat die Vorschrift zutreffend dahin gehend ausgelegt, dass der Höchstbetrag des § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG jedem der Ehegatten zusteht, und die streitigen Spenden in Höhe von zweimal 30 000 DM (insgesamt 60 000 DM) in voller Höhe als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.

1. Das angefochtene Urteil ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Das FG entschied über den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 21. Mai 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 2002. An die Stelle dieses Bescheids trat während des Revisionsverfahrens der Bescheid vom 11. Januar 2005. Damit liegt dem FG-Urteil ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde, mit der Folge, dass auch das FG-Urteil keinen Bestand haben kann (BFH-Urteil vom 16. Juni 1999 II R 57/96, BFHE 189, 537, BStBl II 1999, 789). Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der geänderte Einkommensteuerbescheid 2001 vom 11. Januar 2005 (§ 68 Satz 1 FGO). Einer Zurückverweisung der Sache an das FG bedarf es im Streitfall nicht. Da die Sache aufgrund der fortwirkenden Feststellungen des FG spruchreif ist, entscheidet der Senat selbst (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 und 2 FGO; vgl. auch BFH-Urteil vom 20. Juli 1988 II R 164/85, BFHE 154, 13, BStBl II 1988, 955).

2. Die Klage ist begründet.

a) Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG bis zur Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2 vom Tausend der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig. Nach § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG erhöht sich für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke der Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert. Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts und an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes befreite Stiftungen des privaten Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S. der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO 1977) mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO 1977 gemeinnützig sind, sind gemäß § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG darüber hinaus bis zur Höhe von 40 000 DM bzw. 20 450 € abziehbar.

§ 10b Abs. 2 Satz 1 EStG sieht für den Bereich der Zuwendungen an politische Parteien ausdrücklich eine Verdoppelung des steuerlich abzugsfähigen Höchstbetrags im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten vor.

b) Zutreffend hat das FG § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG dahin gehend ausgelegt, dass bei Zuwendungen von zusammen veranlagten Ehegatten an eine der dort genannten begünstigten Stiftungen der zusätzliche Höchstbetrag von 40 000 DM bzw. 20 450 € jedem Ehegatten einzeln zusteht. Diese Auslegung ist nach dem Gesetzeswortlaut und dem Gesetzeszusammenhang möglich, entspricht dem Gesetzeszweck und beachtet verfassungsrechtliche Vorgaben. Der Senat verweist insoweit auf seine zwischen denselben Beteiligten ergangene Entscheidung vom heutigen Tage unter dem Aktenzeichen XI R 76/03.

Im Streitfall führt dies dazu, dass die Kläger im Streitjahr Zuwendungen i.S. des § 10b Abs. 1 EStG in Höhe von insgesamt 85 148 DM als Sonderausgaben abziehen können (der Betrag ermäßigt sich aufgrund des zwischenzeitlichen Änderungsbescheids vom 11. Januar 2005 gegenüber dem vom FG zuerkannten um 26 DM). Die Kläger haben u.a. aus ihrem geldwerten Vermögen Spenden in Höhe von jeweils 30 000 DM zugunsten der Stiftung getätigt, indem sie beide durch die Übersendung jeweils eines Schecks über 30 000 DM an die Stiftung zu Lasten ihres Gemeinschaftskontos verfügt haben.

3. Die Berechnung der Steuer überträgt der Senat gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem FA.

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