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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.04.1999
Aktenzeichen: XI R 85/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 136 Abs. 2 | |
FGO § 62 Abs. 3 Satz 1 |
Gründe
Die vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) ohne Mitwirkung seines Prozeßvertreters erklärte Rücknahme der Revision ist trotz des vor dem Bundesfinanzhof (BFH) bestehenden Vertretungszwangs rechtswirksam (BFH-Beschluß vom 17. Februar 1981 VII R 14/80, BFHE 132, 400, BStBl II 1981, 395). Wer ein Rechtsmittel zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen (§ 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Kostenpflichtig kann zwar auch ein Vertreter sein, der das Rechtsmittel ohne entsprechende Bevollmächtigung eingelegt hat (vollmachtloser Vertreter). Davon ist vorliegend indessen nicht auszugehen. Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit seiner Bevollmächtigung im Klageverfahren hat der Prozeßvertreter jedenfalls im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision eine auf ihn lautende und auch vom Kläger unterzeichnete Original-Prozeßvollmacht vorgelegt, die den Anforderungen des § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO genügt. Sie bevollmächtigt u.a. zur Vertretung in Steuerangelegenheiten und zur Einlegung entsprechender gerichtlicher Rechtsbehelfe. Zwar bezieht sich die vorgelegte Vollmacht nicht ausdrücklich auf den vorliegenden Rechtsstreit. Dieser Bezug wird aber durch die Hinweise in dem die Einreichung der Vollmacht begleitenden Schriftsatz hergestellt, indem neben dem Aktenzeichen des BFH der Beschwerdeführer (Kläger) und der Streitgegenstand bezeichnet werden (vgl. BFH-Urteil vom 27. Februar 1998 VI R 88/97, BStBl II 1998, 445). Der Wirksamkeit der Vollmacht steht nicht entgegen, daß sie nicht mit einem Datum versehen ist. Da sie im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision vorgelegt wurde, ist sie jedenfalls vor Revisionseinlegung erteilt worden. Daß der Kläger die Vollmacht vor Einlegung der Revision widerrufen hat, ist von ihm weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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