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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.01.2001
Aktenzeichen: XI S 1/01
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 162
FGO § 69 Abs. 3
FGO § 69 Abs. 2 Satz 3
FGO § 116 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) hatte die Besteuerungsgrundlagen geschätzt. Die Einsprüche wurden wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen. Die Klage wurde abgewiesen. Mit der Revision macht der Antragsteller Verletzung des § 162 der Abgabenordnung (AO 1977) geltend. Vor der Steuerfestsetzung sei keine Anhörung erfolgt. Im Übrigen hätte Wiedereinsetzung gewährt werden müssen.

Der Antragsteller beantragt, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1998 in Höhe von ... DM und Umsatzsteuerbescheids 1998 in Höhe von ... DM auszusetzen.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll ein Steuerbescheid von der Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Gemäß § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO kann die Aussetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vor, wenn --bei summarischer Betrachtung-- neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechts- oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (weitere Nachweise bei Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 69 Rdnr. 77).

Eine Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel kommt nicht in Betracht, wenn die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide wegen deren Bestandskraft nicht mehr überprüft werden kann (dazu vgl. Gräber/Koch, a.a.O., Rz. 88). Davon ist im Streitfall bei der gebotenen summarischen Prüfung auszugehen. Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Revision gemäß § 116 Abs. 1 FGO i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 sind nicht gegeben. Die Nichtzulassungsbeschwerde, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen ist, ist verspätet eingelegt worden.



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