Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.02.2007
Aktenzeichen: XI S 14/05 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, EStG
Vorschriften:
FGO § 142 | |
ZPO § 114 Satz 1 | |
ZPO § 115 Abs. 2 | |
ZPO § 119 Abs. 1 Satz 2 | |
EStG § 10d Abs. 1 | |
EStG § 10d Abs. 2 | |
EStG § 10d Abs. 3 | |
EStG § 10d Abs. 3 Satz 2 |
Gründe:
1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
2. Soweit sich die Antragsteller gegen die Revision des Beklagten, Revisionsbeklagten und Revisionsklägers (Finanzamt) wenden, ergibt sich die sachliche Berechtigung auf Gewährung von PKH aus § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
3. Soweit die Antragsteller selbst Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts erhoben haben, ist eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht gegeben.
Gemäß § 10d Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung ist verbleibender Verlustabzug der bei Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichene Verlust, vermindert um die nach den Abs. 1 und 2 abgezogenen Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustabzug.
Dabei ist es nicht erforderlich, dass dieser "Gesamtbetrag der Einkünfte" Gegenstand einer Veranlagung war. Das Verfahren der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs ist insoweit selbständig. Der auf den 31. Dezember festzustellende nach § 10d Abs. 3 EStG verbleibende Verlustabzug ist --unabhängig davon, ob eine Veranlagung durchgeführt worden ist-- so zu berechnen, wie er sich bei zutreffender Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und des Verlustrücktrags und -vortrags nach § 10d Abs. 1 und 2 EStG ergeben hätte (sog. Soll-Verlustabzug); wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Senats vom 2. August 2006 XI R 65/05 (BFH/NV 2006, 2345) Bezug genommen.
4. Die Höhe der festzusetzenden Raten ergibt sich gemäß § 115 Abs. 2 ZPO auf der Grundlage eines Resteinkommens von 1 098 €. Davon sind Unterhaltsbeträge von 1 026 € abzusetzen, so dass ein einzusetzendes Einkommen von 72 € verbleibt; dementsprechend beträgt die monatliche Rate 30 €.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.