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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.08.2001
Aktenzeichen: XI S 22/01
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142 Abs. 1
FGO § 56 Abs. 1
ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Der Erfolgsaussicht der von dem Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Antragsteller) eingelegten Beschwerde steht nicht entgegen, dass er die Beschwerde persönlich eingelegt hat. Insoweit kann gemäß § 56 Abs. 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn ein Beteiligter infolge Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, das Rechtsmittel fristgerecht durch einen postulationsfähigen Vertreter einlegen zu lassen. Wiedereinsetzung setzt voraus, dass der Beteiligte innerhalb der maßgeblichen Rechtsmittelfrist den Antrag auf Bewilligung von PKH stellt und die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 2 und 4 ZPO unter Beifügung der entsprechenden Belege vorlegt (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 29. Juli 1996 XI S 34/96, BFH/NV 1997, 146).

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aber nicht erfolgversprechend. Mit der Beschwerde kann die Zulassung der Revision nur erreicht werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 FGO). Weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch aus der Entscheidung des Finanzgerichts und dem Protokoll über die mündliche Verhandlung ergeben sich Anhaltspunkte, dass diese Voraussetzungen gegeben sind. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) noch Schriftsätze eingereicht hätte.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen; Gerichtsgebühren sind nicht entstanden (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; § 1 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes).

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