Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.06.2005
Aktenzeichen: XI S 22/04 (PKH)
Rechtsgebiete: ZPO, FGO, GG
Vorschriften:
ZPO § 160 | |
ZPO § 114 | |
ZPO § 164 Abs. 1 | |
FGO § 142 Abs. 1 | |
FGO § 94 | |
GG Art. 103 Abs. 1 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag des Antragstellers auf Berichtigung des Protokolls über die mündliche Verhandlung am 3. März 2004 abgelehnt. Es sei nicht ersichtlich, dass in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung Tatsachenfeststellungen, Vorgänge oder Äußerungen sachlich unrichtig wiedergegeben worden seien oder die Protokollierung von Tatsachenfeststellungen, Vorgängen oder Äußerungen, die nach § 160 der Zivilprozessordnung (ZPO) in das Protokoll aufzunehmen seien, unterblieben sei.
Der Antragsteller beabsichtigt, gegen diesen Beschluss Beschwerde einzulegen und beantragt hierfür Prozesskostenhilfe (PKH).
II. Der Antrag ist abzulehnen.
Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, nämlich Einlegung einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung, ist aussichtslos, denn sie ist nicht statthaft. Auch die Ergänzung eines nach Auffassung des Antragstellers unvollständigen Protokolls ist Berichtigung i.S. des § 94 FGO i.V.m. § 164 Abs. 1 ZPO (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juni 2004 IX B 59/04, juris Nr.: STRE200450721; Zöller, Zivilprozessordnung, 25. Aufl., § 164 Rdnr. 2).
Zwar kann nach der Rechtsprechung des BFH eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer Berichtigung des Protokolls ausnahmsweise zulässig sein, wenn geltend gemacht wird, die Berichtigung sei zu Unrecht als verfahrensrechtlich unzulässig abgelehnt oder von einem hierzu nicht Befugten vorgenommen oder abgelehnt worden oder die Berichtigung bzw. Ablehnung leide an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 1. April 2003 X B 16/03, BFH/NV 2003, 1079). Im Streitfall liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Insbesondere hat das FG auch die Frage der Unvollständigkeit der Protokollierung geprüft und verneint. Es ist auch nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Ablehnung der Protokollberichtigung als solche unter einem schwerwiegenden Verfahrensmangel leiden sollte. Soweit der Antragsteller die Nichtbeachtung des Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes im Hauptsache- oder Ablehnungsverfahren rügt, indiziert dies noch keinen Verfahrensverstoß bei Ablehnung der Protokollberichtigung. Es handelt sich insoweit um ein gesondertes Verfahren.
Seit der Neuregelung im Zivilprozessrecht ist die Beschwerde auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sog. außerordentlichen Beschwerde zulässig (BFH in BFH/NV 2003, 1079).
Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.