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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.06.2006
Aktenzeichen: XI S 22/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62 Abs. 2 Satz 2
FGO § 133a
FGO § 133a Abs. 1 Satz 1
FGO § 133a Abs. 5
FGO § 135 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2005 XI B 27/05 hat der erkennende Senat die Beschwerde des Beschwerdeführers und Antragstellers (Beschwerdeführer) gegen seine Zurückweisung nach § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Ausgangsverfahren durch das Finanzgericht (FG) als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer Anhörungsrüge und Gegenvorstellung erhoben. Der Beschluss des erkennenden Senats verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, weil der Senat weder die von ihm benannten Zeugen vernommen noch die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt habe. Der EuGH sei in diesem Fall gesetzlicher Richter. Auch hätte der Senat von Amts wegen ermitteln müssen, unter welcher Anschrift er, der Beschwerdeführer, im Zeitpunkt des Ergehens des Beschlusses zu XI B 27/05 ansässig gewesen sei. Zu Unrecht sei der Senat davon ausgegangen, dass die durch die Zeugenangebote zu bestätigenden Tatsachen und Fragen des Gemeinschaftsrechts nicht entscheidungserheblich seien. Der Senat hätte dem anhängigen Wiederaufnahmeverfahren entscheidungserhebliche Bedeutung beimessen müssen. Dass seine Beschwerde begründet gewesen sei, belege das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. Oktober 2005 3 StR 385/04 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2005, 3732). Auch habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem ähnlichen Fall Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) als verletzt angesehen. Im Übrigen trägt der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut vor, dass der Widerruf seiner Steuerberaterzulassung rechtswidrig und gemeinschaftsrechtswidrig sei. Insbesondere auf die Schriftsätze vom 6. Dezember 2005, 30. Dezember 2005 und 31. März 2006, jeweils mit Anlagen, wird Bezug genommen.

Der Beschwerdeführer beantragt, das Verfahren gemäß § 133a Abs. 5 FGO fortzuführen und den Beschluss als greifbar gesetzwidrig aufzuheben. Hilfsweise wird Gegenvorstellung erhoben.

II. 1. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

Nach § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO kann mit dem außerordentlichen Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nur vorgebracht werden, das Gericht --im Streitfall der erkennende Senat-- habe im Rahmen der angegriffenen Entscheidung gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614, m.w.N.).

Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) wurde im Beschwerdeverfahren nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Dieser verlangt von dem erkennenden Gericht, dass es die Ausführungen der Beteiligten sowie deren Anträge zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 2005 VII S 17/05, BFH/NV 2005, 1614, und in BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 96 FGO Tz. 111; Gräber/ von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 96 Rz 30). Diesem Anspruch entspricht der Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2005 XI B 27/05. Der Senat hat den Vortrag des Beschwerdeführers zur Rechts- bzw. Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Widerrufs seiner Zulassung als Steuerberater sowie zu der nach seiner Meinung bestehenden Bedeutung eines anhängigen Wiederaufnahmeverfahrens zur Kenntnis genommen und in seinem Beschluss berücksichtigt. Gleichermaßen hat er das Angebot von Zeugeneinvernahmen und eine Vorlage an den EuGH erwogen, allerdings mangels Entscheidungserheblichkeit weder eine Beweisaufnahme noch die Vorlage an den EuGH für geboten erachtet. Die behaupteten Verfahrensrügen waren damit nicht kausal für den Beschluss (vgl. hierzu z.B. Bergkemper in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 133a FGO Rz. 14; Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 133a FGO Tz. 7). Es entspricht zudem ständiger Rechtsprechung, bei der Prüfung von Verfahrensfehlern auf den materiell-rechtlichen Standpunkt des Gerichts, nicht eines Verfahrensbeteiligten abzustellen (vgl. z.B. Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 115 FGO Tz. 90, m.w.N.).

2. Auch auf die Gegenvorstellung hin ist der o.g. Beschluss nicht aufzuheben.

Da die Anhörungsrüge nach § 133a FGO ausschließlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erfasst, ist die Gegenvorstellung im herkömmlichen Sinne zwar nicht ausgeschlossen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76, m.w.N.). Als außerordentlicher, nicht förmlicher Rechtsbehelf, mit dem eine Aufhebung einer materiell oder formell rechtskräftigen Entscheidung begehrt wird, ist die Gegenvorstellung aber nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76, m.w.N.). Derartige gravierende Gesetzesverstöße hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

Seine Ausführungen in der Gegenvorstellung beschränken sich im Wesentlichen auf den Kern seines bisherigen und vom Senat bereits im Beschluss vom 10. Oktober 2005 XI B 27/05 rechtlich abgehandelten Vortrags. Auch aus den von ihm herangezogenen Entscheidungen des BGH und des BVerfG lässt sich für den Streitfall nicht ansatzweise eine greifbare Gesetzwidrigkeit entnehmen. Über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Steuerberaterzulassung war im Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2005 nicht zu entscheiden und grenzüberschreitende Tätigkeiten des Beschwerdeführers waren nicht festzustellen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Nach Nr. 6400 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist eine Festgebühr in Höhe von 50 € bei Verfahren nach § 133a FGO zu erheben. Das Verfahren der Gegenvorstellung ist gebührenfrei.

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