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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.12.2001
Aktenzeichen: XI S 30/01
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antragsteller erhebt Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 20. April 2000 XI S 10/99 (BFH/NV 2001, 166), mit dem sein Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für eine noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt wurde. Er macht geltend, im Streitfall habe das Finanzgericht (FG) gegen das Grundrecht auf besonderen Schutz der Familie nach Art. 6 des Grundgesetzes verstoßen. Durch den ungerechtfertigten Termindruck des FG habe er seiner kranken Mutter nur unzureichend Beistand und Betreuung leisten können. Die Einlegung der Gegenvorstellung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch notwendig zur Erschöpfung des Rechtswegs.

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

Eine Gegenvorstellung könnte im Streitfall nur erfolgreich sein, wenn der Bundesfinanzhofs (BFH) das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt oder gegen das Gebot des gesetzliches Richters verstoßen haben sollte oder der Beschluss jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehren sollte. Keine dieser Alternativen ist im Streitfall erfüllt.

Eine Kostenentscheidung ist hinsichtlich der Gegenvorstellung mangels einer gesetzlichen Regelung nicht zu treffen (BFH-Beschluss vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534).



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