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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.03.2008
Aktenzeichen: XI S 30/07 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, UStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 142
FGO § 155
ZPO § 114
ZPO § 283
UStG § 14 Abs. 2
UStG § 14 Abs. 2 Satz 2
UStG § 17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Prozessvertreters ist abzulehnen.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Der Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde hängt vom Vorliegen eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO ab. Wird PKH für eine noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde beantragt, muss daher eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich ist oder das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf einem Verfahrensmangel beruht (z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. März 2006 III S 6/06 (PKH), BFH/NV 2006, 1486; vom 14. Januar 2008 XI S 28/07 (PKH), nicht veröffentlicht --n.v.--).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Weder die Ausführungen des Klägers und Antragstellers (Antragsteller) noch das FG-Urteil lassen einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO erkennen.

a) Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zu. Macht ein Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, muss er zunächst eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausarbeiten, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Darüber hinaus muss er u.a. substantiiert darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss er außerdem begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24. Januar 2008 X B 147/07, n.v.).

Der Antragsteller stützt die grundsätzliche Bedeutung darauf, dass "dem Organträger die Berichtigung gemäß § 14 Abs. 2 UStG 2001 und dem daraus entstehenden Vorsteueranspruch nicht verwehrt werden" kann, wenn "der Beschwerdegegner entgegen der geltenden Rechtslage (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) auf Grund von tatsächlich vorliegendem fehlerhaften Steuerausweis in den Rechnungen der Organgesellschaft Umsatzsteuer gegenüber der Organgesellschaft" festsetzt. Den Ausführungen des Antragstellers kommt insoweit nur einzelfallbezogener Charakter zu, mit denen er geltend macht, dass das FG den Streitfall unzutreffend beurteilt hat. Dies genügt zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage jedoch nicht. Selbst wenn man die Ausführungen des Antragstellers dahin gehend interpretieren würde, dass er es für klärungsbedürftig hält, ob ein Berichtigungsanspruch nach § 17 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) bereits vor der Versteuerung des zu berichtigenden Umsatzes durch den Inhaber des Berichtigungsanpruchs geltend gemacht werden kann, wäre die Beschwerde unzulässig, da sich der Antragsteller nicht mit den hierzu im Schrifttum (z.B. Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 17 Rz 43) vertretenen Auffassungen auseinandersetzt.

b) Es liegt auch kein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vor.

aa) Das FG hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht durch die Ablehnung der Gewährung einer Schriftsatzfrist verletzt. Die Nichtgewährung einer in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatzfrist verletzt nur dann den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Nur für diesen Fall sehen § 283 ZPO i.V.m. § 155 FGO das Nachbringen schriftsätzlicher Erklärungen vor (BFH-Beschluss vom 23. Februar 2007 III B 105/06, BFH/NV 2007, 1163).

Der Streitpunkt, zu dem sich der Antragsteller noch schriftsätzlich im Anschluss an die mündliche Verhandlung äußern wollte, betraf die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 17 UStG vorlagen. Dies hatte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) bereits vor der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 6. August 2007 bestritten. Im Streitfall lagen somit die Voraussetzungen für das Nachreichen eines Schriftsatzes gemäß § 283 ZPO i.V.m. § 155 FGO nicht vor. Im Übrigen wäre die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs auch unzulässig, da nicht ersichtlich ist, was der Antragsteller bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2007 XI B 20/07, n.v.).

bb) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Überraschungsentscheidung. Eine solche liegt vor, wenn das FG seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Januar 2008 X B 179/06, n.v.). Im Hinblick auf das durch das FA mit Schriftsatz vom 6. August 2007 verneinte Vorliegen der Berichtigungsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 17 UStG musste der Antragsteller jedoch auch ohne gesonderten Hinweis des FG damit rechnen, dass das FG diesen neu in das Verfahren eingeführten Gesichtspunkt bei seiner Entscheidung berücksichtigen würde und infolgedessen von der zuvor erfolgten summarischen Beurteilung im Beschluss über die Gewährung von PKH vom 21. Mai 2007 abweichen könnte.

Ende der Entscheidung

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