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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.10.2003
Aktenzeichen: XI S 5/03 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142 Abs. 1
FGO § 56 Abs. 1
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Streitig ist die Rechtswirksamkeit einer Einspruchsrücknahme und die Anfechtung einer tatsächlichen Verständigung im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer 1989.

Unter dem 18. November 1998 trafen die Antragsteller und das Finanzamt (FA) eine tatsächliche Verständigung über den Ansatz verschiedener Verbindlichkeiten und den Abzug von Betriebsausgaben bei der Ermittlung des Gewinns des Antragstellers aus Gewerbebetrieb. In einer weiteren Niederschrift vom selben Tag erklärten die Antragsteller, dass sie mit einer Erledigung ihrer Rechtsbehelfe gegen die Einkommensteuerbescheide 1988 bis 1993 auf der Grundlage der tatsächlichen Verständigung einverstanden seien und erklärten die Einsprüche damit für erledigt.

Gegen den daraufhin ergangenen Einkommensteuerbescheid 1989 erhoben die Antragsteller Einspruch, der als unbegründet zurückgewiesen wurde. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab; die Antragsteller hätten ihren Einspruch wirksam zurückgenommen. Nach Beweisaufnahme stehe für das FG fest, dass die Antragsteller nicht durch Täuschung zur Abgabe ihrer Erklärungen veranlasst worden seien.

Mit dem Antrag, Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision zu gewähren, machen die Antragsteller geltend, dass sie beim Abschluss der tatsächlichen Verständigung getäuscht worden seien.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Der Erfolgsaussicht der von den Antragstellern beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die Frist für deren Einlegung bereits abgelaufen ist. Insoweit kann gemäß § 56 Abs. 1 FGO unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn ein Beteiligter infolge Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, das Rechtsmittel fristgerecht durch einen postulationsfähigen Vertreter einlegen zu lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Februar 1997 XI S 2/97, BFH/NV 1997, 610).

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aber nicht erfolgversprechend. Mit der Beschwerde kann die Zulassung der Revision nur erreicht werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder wenn ein Verfahrensfehler des FG geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Weder aus dem Vorbringen der Antragsteller noch aus der Entscheidung des FG und dem Protokoll über die mündliche Verhandlung ergeben sich Anhaltspunkte, dass diese Voraussetzungen gegeben sind. An die Würdigung der Zeugenaussagen durch das FG ist der BFH grundsätzlich gebunden.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen; Gerichtsgebühren sind nicht entstanden (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; § 1 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes).



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