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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.11.1999
Aktenzeichen: XI S 8/99
Rechtsgebiete: EStG, AO 1977, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

EStG § 10d Abs. 3
AO 1977 § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
FGO §§ 44 ff.
FGO § 74
FGO § 135
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Mit Schreiben vom 6. August 1999 erhob der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Mai 1999 XI S 1/99 (NV). Der Senat hatte darin den Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten abgelehnt, weil bei der gebotenen summarischen Betrachtung die noch einzulegende Beschwerde gegen den PKH ablehnenden Beschluss des Finanzgerichts (FG) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete; das FG habe ohne Rechtsverstoß eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die vom Antragsteller erhobene Klage verneint.

Der Antragsteller beantragt im Rahmen seiner Gegenvorstellung PKH und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen, bis der Beklagte (das Finanzamt --FA--) den verbleibenden Verlustvortrag berechnet habe. Es bestehe ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Einkommensteuerbescheiden 1992 bis 1996 und dem noch nicht durchgeführten Vorverfahren über die Feststellung etwaiger höherer verbleibender Verlustabzugsbeträge nach § 10d Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für diesen Zeitraum, da in dem gesonderten Verlustfeststellungsbescheid der im jeweiligen Einkommensteuerbescheid festgestellte Verlust berücksichtigt werden müsse.

II. Die zulässige Gegenvorstellung ist nicht begründet.

1. a) Die vom Antragsteller persönlich erhobene Gegenvorstellung ist wirksam, obwohl er sich nicht entsprechend Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs von einem Angehörigen der dort genannten Berufsgruppen hat vertreten lassen. Zwar gilt der Vertretungszwang auch für Gegenvorstellungen (vgl. BFH-Beschluss vom 15. November 1993 XI B 14/93, BFH/NV 1994, 255, und vom 13. Januar 1997 IX S 6/96, BFH/NV 1997, 305), die sich gegen Entscheidungen wenden, die in Verfahren ergangen sind, für die Vertretungszwang besteht. Da sich die Gegenvorstellung hier aber auf die Ablehnung eines vom Antragsteller zulässigerweise persönlich beim BFH gestellten PKH-Antrags bezieht (vgl. Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 62 FGO Rz. 270), kann sie der Antragsteller ebenfalls persönlich einlegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Oktober 1995 XI S 29, 30/95, BFH/NV 1996, 350; vom 26. März 1997 VIII S 2/97, BFH/NV 1997, 697).

b) Die Gegenvorstellung ist unbegründet, da die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den im Beschluss XI S 1/99 genannten Gründen nach wie vor keine für die Gewährung von PKH erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der vom Antragsteller angesprochene Zusammenhang zwischen den Einkommensteuerbescheiden und der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 3 EStG macht insbesondere nicht die Durchführung des Vorverfahrens hinsichtlich der gesonderten Feststellung entbehrlich. Gegen die gesonderte Feststellung findet nach § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) der Einspruch statt, dessen erfolglose Einlegung gemäß §§ 44 ff. FGO Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage ist.

Nach den Feststellungen des FG ist im Streitfall das Vorverfahren nicht durchgeführt worden. Dass die Behörde den Erlass einer entsprechenden gesonderten Feststellung abgelehnt und die Durchführung des Vorverfahrens verweigert hätte, hat der Antragsteller nicht behauptet.

Der im Rahmen der Gegenvorstellung hilfsweise gestellte Antrag, das Verfahren auszusetzen, ist schon deshalb unzulässig, weil die Gegenvorstellung kein Verfahren i.S. des § 74 FGO eröffnet.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen; § 135 FGO betrifft nur Rechtsmittelverfahren (BFH-Beschluss vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534, und in BFH/NV 1996, 774). Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Aussetzung des Verfahrens stellt kein Rechtsmittel dar, da sich der Antragsteller damit nicht gegen einen Beschluss des FG wendet.

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