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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.04.2003
Aktenzeichen: 1 AR 266/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 5
StGB § 56 Abs. 1
StGB § 57 Abs. 1 Satz 2
StGB § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 AR 266/03 StB 4/03

vom

25. April 2003

in dem Strafvollstreckungsverfahren

gegen

wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 25. April 2003 gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 5 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Verurteilten wird der Beschluß des Kammergerichts in Berlin vom 3. März 2003 aufgehoben.

2. Die Vollstreckung der Reste der Freiheitsstrafen aus dem Gesamtstrafenbeschluß des Kammergerichts in Berlin vom 25. März 1998 - (1 a) 1 OJs 24/94 (21/96) - und dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 24. Februar 2000 - 137-779/98 3101 Js 170/98 - wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre.

Die Verurteilte wird für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt.

Sie hat jeden Wechsel ihres Wohnsitzes dem für die Bewährungsaufsicht zuständigen Gericht im voraus mitzuteilen.

Sie hat jede Kontaktaufnahme zu Frau B. , zu unterlassen.

3. Die Belehrung über die Strafaussetzung zur Bewährung wird der Vollzugsanstalt übertragen.

4. Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Verurteilten hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe:

Das Kammergericht hat gegen die Verurteilte am 6. Februar 1997 wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Danach hat das Amtsgericht Berlin-Tiergarten gegen die Verurteilte am 5. Juni 1997 wegen Beleidigung in drei Fällen auf eine Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen und am 19. September 1997 wegen gefährlicher Körperverletzung auf eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von drei Monaten erkannt. Aus den Einzelstrafen dieser drei Verurteilungen hat das Kammergericht mit Beschluß vom 25. März 1998 nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten gebildet und deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt. Schließlich hat das Amtsgericht Hamburg gegen die Verurteilte am 24. Februar 2000 wegen vorsätzlicher Körperverletzung "in maximal 40 Fällen", davon in vier Fällen in Tateinheit mit Beleidigung eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten ausgesprochen. Daraufhin ist die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Beschluß vom 25. März 1998 vom Kammergericht widerrufen worden. Die Verurteilte hat bis 1. März 2003 die Gesamtfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 24. Februar 2000 und dem Gesamtstrafenbeschluß des Kammergerichts vom 25. März 1998 zu zwei Dritteln verbüßt. Mit Beschluß vom 3. März 2003 hat es das Kammergericht abgelehnt, die Vollstreckung der beiden Restfreiheitsstrafen zur Bewährung auszusetzen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Verurteilten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Das Kammergericht ist - unter weitgehender Bezugnahme auf seinen die Halbstrafenbewährung versagenden Beschluß vom 15. Januar 2003 - der Auffassung, es könne unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit nicht verantwortet werden, die Vollstreckung der beiden Strafreste zur Bewährung auszusetzen (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Zwar sei bei demjenigen, der sich erstmals im Strafvollzug befinde, im allgemeinen davon auszugehen, daß der Vollzug ihn beeindruckt habe und der Begehung weiterer Straftaten entgegenwirke. Ein kritischerer Maßstab sei aber dann anzulegen, wenn der Verurteilte bereits einmal bewährungsbrüchig geworden sei. In diesem Fall setze eine günstige Prognose das Vorhandensein von Tatsachen voraus, die es überwiegend wahrscheinlich machen, daß der Verurteilte die kritische Probe in Freiheit wirklich bestehe. Hierzu müsse der Verurteilte Tatsachen schaffen, die seine Befähigung auswiesen, künftigen Tatanreizen zu widerstehen. Dazu zähle etwa die Beseitigung von Defiziten im Sozialverhalten, vor allem aber die Behebung von tatursächlichen Persönlichkeitsmängeln, wie sie bei der Verurteilten im Urteil des Amtsgerichts Hamburg in Form einer narzißtischen Persönlichkeitsstörung festgestellt seien. Hieran fehle es. Die Verurteilte sei bisher nicht bereit gewesen, sich mit ihrem kriminellen Verhalten nachhaltig auseinanderzusetzen und dieses aufzuarbeiten. Ebensowenig habe sie sich mit ihrer Lebensgeschichte sowie ihren Persönlichkeitsmängeln beschäftigt und etwa Strategien entwickelt, mit kränkenden Erfahrungen besser als in der Vergangenheit und vor allem auf legale Weise umzugehen. Hierzu genüge das einmalige, nach dem Beschluß vom 15. Januar 2003 mit der Anstaltspsychologin geführte Gespräch nicht. Auch sei sie nicht bereit, vor Entlassung aus der Strafhaft das künftige Verhältnis zu ihrem Ehemann zu klären. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, daß die Verurteilte psychisch hinreichend stabilisiert sei, um - vor allem in von ihr als kränkend empfundenen Situationen - nicht erneut straffällig zu werden.

Diese Beurteilung vermag der Senat nicht zu teilen. Das Kammergericht hat wesentliche Gesichtspunkte, die gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der Entscheidung über die Aussetzung des Vollzugs der Strafreste zur Bewährung zu beachten sind, nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in seine Bewertung einbezogen und daher letztlich überspannte Anforderungen an eine positive Prognoseentscheidung im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB gestellt.

Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Kammergerichts. Verbüßt der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe und gibt seine Führung während des Vollzugs keinen Anlaß zu gewichtigen Beanstandungen, so kann im Regelfall (s. aber auch § 454 Abs. 2 StPO) davon ausgegangen werden, daß die Strafe ihre spezialpräventiven Wirkungen entfaltet hat und es verantwortbar ist, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 57 Rdn. 12). Soweit das Kammergericht in Fällen, in denen der erstmaligen Strafverbüßung bereits ein Bewährungsbruch vorausgegangen ist, demgegenüber generell einen engeren Beurteilungsmaßstab anlegen will und das Vorliegen zusätzlicher Tatsachen verlangt, die eine künftige straffreie Führung des Verurteilten "überwiegend wahrscheinlich machen", kann der Senat dem jedoch nicht in dieser Allgemeinheit folgen.

Im Gegensatz zu § 56 Abs. 1 StGB stellt die nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu treffende Prognoseentscheidung nicht auf die Erwartung ab, der Verurteilte werde ohne die Einwirkung - weiteren - Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Haftentlassung verantwortet werden kann. Dieser unterschiedliche Maßstab beruht darauf, daß der Verurteilte die gegen ihn verhängte Strafe bereits teilweise als Freiheitsentzug erlitten hat und im Strafvollzug resozialisierend auf ihn eingewirkt worden ist (Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 57 Rdn. 10). Entscheidend für die Prognose nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ist demgemäß eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des erlittenen Strafvollzugs für das künftige Leben des Verurteilten in Freiheit einerseits und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit andererseits. Isolierte Aussagen über die Wahrscheinlichkeit künftiger Straflosigkeit des Verurteilten sind daher wenig hilfreich. Vielmehr muß stets der Bezug zu den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit im Auge behalten werden. Dies bedeutet, daß je nach der Schwere der Straftaten, die vom Verurteilten nach Erlangung der Freiheit im Falle eines Bewährungsbruchs zu erwarten stünden (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB), unterschiedliche Anforderungen an das Maß der Wahrscheinlichkeit für ein künftiges strafloses Leben der Verurteilten zu stellen sind (Stree aaO Rdn. 15). Dabei muß berücksichtigt werden, inwieweit einem Rückfallrisiko durch Auflagen und Weisungen (§ 57 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 i. V. m. §§ 56 b, 56 c StGB) entgegengewirkt werden kann (Stree aaO Rdn. 14). Das Gewicht der bei einem Rückfall drohenden Rechtsgutsverletzung wird im Regelfall wiederum nach Art und Schwere der Straftaten zu beurteilen sein, die der Verurteilte bereits begangen hat. All dies hat das Kammergericht nicht ausreichend in den Blick genommen.

Die Bestrafung der Verurteilten wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit beruhte auf ihrer Zusammenarbeit mit dem Ministerium der Staatssicherheit der ehemaligen DDR. Es muß nicht ernsthaft befürchtet werden, daß die Verurteilte zukünftig für einen anderen Geheimdienst erneut in gleicher Weise tätig werden könnte. Hiervon geht auch das Kammergericht aus. Damit beschränkt sich die von § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB geforderte Prognose auf die Frage, ob zu erwarten steht, daß die Wirkungen des Strafvollzugs die Verurteilte von weiteren Beleidigungs- und Körperverletzungsdelikten abhalten werden und welche Delikte dieser Art zu erwarten stünden, falls die Verurteilte rückfällig würde; denn Anhaltspunkte dafür, daß die Verurteilte in sonstiger Weise straffällig werden könnte, bestehen nicht.

Die von ihr begangenen Körperverletzungs- und Beleidigungsdelikte werden dadurch gekennzeichnet, daß sie aus familiären Konfliktsituationen entstanden sind. Den Urteilen des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 5. Juni und 19. September 1997 liegen Taten der Verurteilten gegen ihren zwischenzeitlich verstorbenen Schwiegervater bzw. einen Bekannten des Schwiegervaters zugrunde, die ihre Wurzel in Erbstreitigkeiten hatten. Die gefährliche Körperverletzung bestand in Schlägen, die die Verurteilte ihrem Schwiegervater mit einem Regenschirm versetzte. Bei den vom Amtsgericht Hamburg abgeurteilten Taten handelte es sich um "Telefonterror" der Verurteilten gegen die Geliebte ihres Ehemannes und deren Mutter, der bei diesen zu gesundheitlichen Schäden führte. Diese Taten der Verurteilten sind nicht der schwereren Kriminalität zuzurechnen. Sie hat die erstmalige Strafhaft - überwiegend im offenen Vollzug - ohne besondere Beanstandungen durchlaufen und auch die ihr gewährten Haftlockerungen nicht mißbraucht. Daß der Vollzug seine resozialisierenden Wirkungen entfaltet hat, liegt demnach nahe. Demgegenüber rechtfertigt es die narzißtische Persönlichkeit der Verurteilten nicht, die Aussetzung des Vollzugs der Strafreste zur Bewährung zu versagen. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß im Urteil des Amtsgerichts Hamburg eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit der Verurteilten aufgrund dieser Persönlichkeitsstörung lediglich in Anwendung des Zweifelssatzes angenommen wurde. Die übrigen Urteile erwähnen eine derartige Störung nicht. Sie darf demgemäß nicht überbewertet und isoliert von den Wirkungen des Strafvollzugs betrachtet werden.

Da die Taten der Verurteilten aus spezifischen Konfliktsituationen erwachsen sind und keine Anzeichen dafür bestehen, daß im Falle eines Bewährungsbruchs schwerwiegendere Taten zu erwarten stünden, überspannt das Kammergericht daher die Anforderungen, wenn es allein wegen des Bewährungsversagens vor der Strafverbüßung die Aussetzung des Vollzugs der Strafreste zur Bewährung davon abhängig macht, daß sich die Verurteilte aktiv um eine Bewältigung ihrer Persönlichkeitsdefizite bemüht oder gar ihre Eheprobleme noch vor einer Entlassung aus der Haft löst. Vielmehr können die bestehenden Rückfallrisiken durch die Bestellung eines Bewährungshelfers (§ 57 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1, § 56 d StGB) und die Weisung an die Verurteilte, jede Kontaktaufnahme zu der - ehemaligen - Geliebten ihres Ehemannes zu unterlassen (§ 57 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1, § 56 c Abs. 2 Nr. 3 StGB), so weit eingedämmt werden, daß auch unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit die bedingte Haftentlassung verantwortet werden kann.

Ende der Entscheidung

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