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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.02.2005
Aktenzeichen: 1 StR 1/05
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 46 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
zu 1.: versuchten schweren Raubes u.a.
zu 2.: versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 1. September 2004 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zum Revisionsvorbringen des Angeklagten G. , daß § 46 Abs. 3 StGB bei der Bemessung von Jugendstrafe nicht anwendbar ist (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 21, 22; Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 18 Rdn. 8 m.w.N.).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen
Ende der Entscheidung
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