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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.04.2009
Aktenzeichen: 1 StR 102/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 22. April 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ( § 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Feststellungen des angefochtenen Urteils geben nichts für die Sachverhaltsinterpretation der Revision her, wonach der Angeklagte (auch) aus einem Selbstbegünstigungsmotiv gehandelt habe (vgl. auch Senat , Beschl. vom 20. Dezember 2006 - 1 StR 540/06). Der Senat kann deshalb auch dahingestellt bleiben lassen, ob er nach dem Zweifelssatz eine Sachverhaltsvariante unterstellen muss, die nicht einmal der Angeklagte behauptet.

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