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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 26.10.1999
Aktenzeichen: 1 StR 109/99
Rechtsgebiete: EuAlÜbk, EU-VereinfAlÜbk, SDÜ


Vorschriften:

EuAlÜbk Art. 16
EuAlÜbk Art. 18
EU-VereinfAlÜbk Art. 7
EU-VereinfAlÜbk Art. 9
EU-VereinfAlÜbk Art. 10
SDÜ Art. 66 Abs. 2
SDÜ Art. 64
SDÜ Art. 95
EuAlÜbk Art. 16, 18; EU-VereinfAlÜbk Art. 7, 9, 10; SDÜ Art. 66 Abs. 2, 64, 95

Erfolgt eine Auslieferung aufgrund einer nach Ausschreibung im Schengener Informationssystem erfolgten Festnahme und/oder nach festgestelltem Verzicht auf den Spezialitätsschutz durch den Auszuliefernden, ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte ohne weiteres davon auszugehen, daß sich die Auslieferung auf die in der Ausschreibung bezeichnete Tat ohne jede Einschränkung durch den ersuchten Staat bezieht.

BGH, Urt. vom 26. Oktober 1999 - 1 StR 109/99 - LG Nürnberg-Fürth


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 109/99

vom

26. Oktober 1999

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober 1999, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender

und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Brüning, Dr. Boetticher, Schomburg, Schluckebier,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Juni 1998 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten W. von dem Vorwurf, hinsichtlich eines am 25. Februar 1997 in Nürnberg erfolgten Banküberfalls dem wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilten Mitangeklagten A. Beihilfe geleistet zu haben, freigesprochen. Es konnte sich von einer Tatbeteiligung des Angeklagten nicht überzeugen. Mit ihrer gegen diesen Freispruch gerichteten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Am 25. Februar 1997 überfiel der Mitangeklagte A. eine Sparkassenfiliale in Nürnberg, bedrohte dort drei Bankangestellte mit einer Spielzeugpistole und erhielt so 32.070 DM. Knapp eine halbe Stunde später konnte der Mitangeklagte, der sich inzwischen umgezogen und der Beute sowie der Spielzeugpistole entledigt hatte, in der Nähe des Elternhauses des Angeklagten W. festgenommen werden.

Am Vortag hatte der Angeklagte W. unter seinem Namen für den Mitangeklagten in Nürnberg ein Hotelzimmer angemietet und bezahlt und ihn am Morgen des folgenden Tages vor dem Banküberfall dort mit einem Wagen abgeholt. Ob der Angeklagte W. damals von dem geplanten Banküberfall wußte und ob er sogar daran mitwirkte, konnte nicht festgestellt werden.

II.

Für die Strafverfolgung gegen den Angeklagten W. besteht kein Verfahrenshindernis. Zwar konnte - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - ein Dokument portugiesischer Behörden nicht erlangt werden, das ausdrücklich belegt, wegen welcher Tat der Angeklagte am 5. Januar 1998 von Portugal nach Deutschland ausgeliefert worden ist (Art. 18 Abs. 1 und 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 - EuAlÜbk -BGBl. 1964 II 1369; 1976 II 1778).

Grundsätzlich kann nicht darauf verzichtet werden, die Entscheidung des ausländischen Staates, die einer Einlieferung zugrundeliegt, zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, um etwaige sich aus dem Spezialitätsgrundsatz ergebende Verfolgungsschranken zweifelsfrei feststellen zu können. Entsprechendes gilt für die Feststellung eines etwaigen Verzichts des Auszuliefernden auf den Spezialitätsschutz im Rahmen vereinfachter Auslieferung. Im Verhältnis zu Portugal käme derzeit Art. 66 Abs. 2 Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 - SDÜ - (BGBl. 1993 II 1010, 1092; 1996 II 242, 258) in Betracht (vgl. jetzt auch die Möglichkeit der vorzeitigen Anwendung des "Übereinkommens vom 10. März 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der EU" - EU-VereinfAlÜbk - BGBl. 1998 II 2229; 1999 II 357 - dort: Art. 7, 9, 10. - Zum Ganzen näher: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., Hauptteile II A, III Ac sowie IV). Die Beiziehung der Mitteilung der Auslieferungsgrundlage ist jedoch im vorliegenden Fall nach der Systematik des hier in Anspruch genommenen Schengener Informationssystems (SIS) gemäß Art. 92 ff. SDÜ ausnahmsweise nicht erforderlich.

Erfolgt eine Auslieferung aufgrund einer nach Ausschreibung im Schengener Informationssystem erfolgten Festnahme und/oder nach festgestelltem Verzicht auf den Spezialitätsschutz durch den Auszuliefernden, ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte ohne weiteres davon auszugehen, daß sich die Auslieferung auf die in der Ausschreibung bezeichnete Tat ohne jede Einschränkung durch den ersuchten Staat bezieht.

Jedenfalls erstere Fallkonstellation liegt hier vor: Aus den vom Senat beigezogenen Unterlagen des Bundeskriminalamts in seiner Eigenschaft als SIRENE Deutschland (SIRENE = Supplementary Information Request at the National Entry; vgl. näher Anlage F zu den RiStBV, abgedruckt bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl., Anhang 15) ergibt sich, daß Portugal auf eine hier in justitieller Verantwortung eingegebene Fahndung zur Festnahme mit dem Ziel der Auslieferung in das Nationale Schengener Informations System (NSIS) gemäß Art. 95, 64 SDÜ i.V.m. Art. 16 EuAlÜbk den Angeklagten am 10. Oktober 1997 vorläufig festgenommen und verhaftet hat, was durch Entscheidung des zuständigen Gerichts in Lissabon bestätigt wurde. Die deutsche Ausschreibung bezog sich allein auf die verfahrensgegenständliche Tat i.S.v. § 264 StPO. Andere Ausschreibungen lagen in bezug auf den Angeklagten nicht vor. Sie war abgeleitet von einem entsprechenden Haftbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom 28. Februar 1997 - 59 Gs 1607/97. Damit kann sich mangels erkennbarer Einschränkungen auch die Bewilligung der Auslieferung durch Portugal nur auf die tatsächlich und rechtlich im Ersuchen umschriebene Tat beziehen, wie sie Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist.

III.

1. Die Rüge, § 244 Abs. 6 StPO sei verletzt, bezieht sich auf einen Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung der Zeuginnen R. und P. zum Beweis der Tatsachen, daß beide Angeklagte zumindest seit 1996 befreundet waren sowie vor und nach der Tat gemeinsam in Portugal waren und somit Gelegenheit hatten und nutzten, die Tat zu planen und die Beute zu teilen.

a) Wird ein im Urteil zu bescheidender Hilfsbeweisantrag übergangen, ist dies unschädlich, wenn er mit rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt werden konnte und die Ablehnungsgründe vom Revisionsgericht aufgrund des Urteilsinhalts nachgebracht werden können, denn beim Hilfsbeweisantrag verzichtet der Antragsteller auf weiteres rechtliches Gehör (BGH, Urt. vom 28. August 1996 - 3 StR 180/96 und Beschl. vom 21. Oktober 1997 - 1 StR 578/97).

Bezüglich der langjährigen Freundschaft und der Treffen in Portugal konnte eine Ablehnung wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache (aus tatsächlichen Gründen) erfolgen. Trotz einer Beziehung zum Prozeßgegenstand ist eine Tatsache unerheblich, wenn sie auch bei Gelingen des Beweises auf die zu treffende Entscheidung keinen Einfluß hat (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 3). Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß beide Angeklagten sich schon 1995 - nicht nur flüchtig - kennengelernt haben, sich sympathisch fanden, in Verbindung blieben und der Angeklagte W. den Mitangeklagten noch kurz vor der Tat unterstützt hat (Verschaffen des Hotelzimmers, Bezahlen der Miete und Abholen von dort), es aber hinsichtlich einer Kenntnis des Angeklagten vom Banküberfall keine verläßlichen Anhaltspunkte gibt. Allein das Bestehen einer langjährigen Freundschaft und die Treffen in Portugal könnten daneben eine andere Wertung nicht rechtfertigen.

b) Hinsichtlich der Behauptung, die Angeklagten hätten Treffen in Portugal dazu genutzt, die Tat zu planen und die Beute zu teilen, liegt allein ein Beweisermittlungsantrag vor, weil lediglich eine in die Form einer bestimmten Behauptung gekleidete, "ins Blaue hinein" angestellte Vermutung vorgetragen wird (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 2). Zudem ist nicht erkennbar, ob zwischen Beweismittel und Beweistatsache Konnexität besteht, inwiefern also die benannten Zeugen überhaupt etwas zu dem Beweisthema bekunden können (vgl. BGH, StV 1998, 61 und Beschl. vom 22. Juni 1999 - 1 StR 205/99). Zur Beantwortung dieser Fragen kommt es entscheidend darauf an, in welchem Verhältnis die Zeuginnen zu den Angeklagten standen, ob sie zuvor einmal mit diesen in Portugal waren und welche Angaben sie gegenüber der Polizei im Ermittlungsverfahren gemacht haben. Das Schweigen der Revisionsbegründung hierzu führt insoweit zur Unzulässigkeit der Verfahrensrüge gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

2. Unzulässig ist auch die Rüge der Revision, die Kammer habe gegen die Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, indem sie die beiden genannten Zeuginnen nicht vernommen habe. Eine zulässige Aufklärungsrüge erfordert die Darlegung aller Umstände und Vorgänge, die für die Beurteilung der Frage, ob sich dem Gericht die vermißte Beweiserhebung aufdrängen mußte, bedeutsam sein konnten. Wird gerügt, daß das Gericht bestimmte Zeugen nicht vernommen hat, ist insbesondere der Inhalt etwaiger früherer Aussagen mitzuteilen (BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 6; BGH NStZ 1997, 379; BGH StV 1998, 635; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 244 Rdn. 356). Dies hat die Revision unterlassen.

IV.

Auch die Sachrüge bleibt erfolglos.

Spricht das Tatgericht den Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Schuld hat, so ist dies grundsätzlich hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist namentlich der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt worden sind (BGH, Urt. vom 4. Mai 1999 - 1 StR 122/99). Einen solchen Mangel weist das angefochtene Urteil nicht auf.

Hinsichtlich der festgestellten objektiven Unterstützungshandlungen (Anmieten des Hotelzimmers und Transport mit dem Pkw) hat die Kammer die Gesamtheit der belastenden Indizien (langjährige Bekanntschaft, zeitlich-räumliche Nähe zur Tat) durchaus gesehen, das Vorliegen eines Beihilfevorsatzes aber nicht für erwiesen erachtet. Dies ist hinzunehmen.

Für eine Unterstützung beim Verstecken der Beute und der Kleidung gibt es außer der Freundschaft der Angeklagten, der Begegnung im Zusammenhang mit der Hotelanmietung und der Nähe des Elternhauses des Angeklagten W. zum Festnahmeort keine sicheren Anhaltspunkte. Weder konnte festgestellt werden, wo der Angeklagte sich zur Tatzeit aufhielt, noch ein Betreten des Elternhauses durch den Mitangeklagten. Ebensowenig gibt es Anhaltspunkte für ein Teilen der Beute.

Wenn das Landgericht sich bei dieser Beweislage unter Hinweis auf den Umstand, daß der Mitangeklagte frühere Taten jeweils ohne fremde Hilfe ausgeführt hat, nicht von einer vorsätzlichen Mitwirkung des Angeklagten überzeugen konnte, so ist dies nicht zu beanstanden.

Ende der Entscheidung

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