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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.04.1999
Aktenzeichen: 1 StR 111/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 60 | |
StPO § 60 Nr. 2 | |
StGB § 173 | |
StGB § 177 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. April 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 1999 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 6. November 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Zur Rüge der Verletzung des § 60 StPO bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten in 67 Fällen und wegen Beischlafs zwischen Verwandten in 89 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt.
Die Beanstandung der Revision, das Tatopfer, die Tochter des Angeklagten, habe entgegen § 60 Nr. 2 StPO jedenfalls insoweit nicht vereidigt werden dürfen, als der Angeklagte lediglich wegen Beischlafs zwischen Verwandten nach § 173 StGB verurteilt wurde, hat keinen Erfolg.
Für die Frage, ob ein Tat- oder Beteiligungsverdacht gegen die Tochter des Angeklagten im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO besteht, ist entscheidend, daß deren Verhalten ein tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes und deswegen an sich strafbares Tun darstellt (BGHSt 43, 321, 334). Die Geschädigte hat angegeben, sie habe sich im Tatzeitraum ab Januar 1996 nicht mehr immer gegen ihren Vater gewehrt oder ihr abwehrendes Verhalten sei für ihn nicht erkennbar gewesen. Das Landgericht hat auf diese Aussage keine sicheren Feststellungen zu einer Gewaltanwendung im Sinne des § 177 StGB getroffen und ist unter Anwendung des Zweifelssatzes zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß ab diesem Zeitpunkt der Geschlechtsverkehr ohne Anwendung von Gewalt und Drohung durchgeführt worden ist. Es hat sich aber gleichwohl überzeugt, daß die inzwischen volljährig gewordene Tochter den Beischlaf mit ihrem Vater nach wie vor ablehnte. Bei dieser Beweislage, nach der die Geschädigte den Geschlechtsverkehr wie bei den vorherigen Einzeltaten der Vergewaltigung weiterhin als Tatopfer über sich ergehen ließ, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht einen Verdacht im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO nicht bejaht und sie als Zeugin vereidigt hat.
Ende der Entscheidung
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