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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.03.2007
Aktenzeichen: 1 StR 113/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 14. November 2006 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Der Angeklagte, der die Anklagevorwürfe im Wesentlichen eingeräumt hat, wendet sich gegen das Urteil mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensbeschwerde deckt im Ergebnis keinen durchgreifenden Verfahrensfehler auf. Ihr liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
Der Verteidiger des Angeklagten stellte im Rahmen seines Schlussplädoyers einen unbedingten Beweisantrag auf Vernehmung von vier VP-Führern zum Beweis dafür, dass der Angeklagte gegenüber einem der vier VP-Führer in mehreren Fällen einen früheren Mitbeschuldigten als Abnehmer der von ihm verkauften Betäubungsmittel genannt habe. Das Landgericht lehnte - erst im Anschluss an die Urteilsverkündung - den Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit ab (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).
Die Bescheidung des Beweisantrags erst im Anschluss an die Urteilsverkündung ist revisionsrechtlich unbeachtlich. Der Fall ist daher ebenso zu behandeln, wie wenn der Beweisantrag nicht beschieden worden wäre. Auf dem fehlerhaften Nichtbescheiden des Beweisantrags beruht das Urteil indessen nicht, da das mit dem Antrag begehrte Ziel - Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe - dem Angeklagten zugute gebracht wurde.
2. Die Überprüfung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs aufgrund der Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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