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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.04.2004
Aktenzeichen: 1 StR 126/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 64
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 126/04

vom 2. April 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Oktober 2003 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Weiter hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß drei Jahre und acht Monate vor der Maßregel zu vollstrecken sind. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit eine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet wurde; diese hat zu entfallen. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

II.

Der Maßregelausspruch war aufzuheben.

1. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt durch den Tatrichter erweist sich als rechtsfehlerhaft.

a) Das Landgericht hat bereits nicht festgestellt, daß der Angeklagte den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Zu den Konsumgewohnheiten des Angeklagten teilt das Landgericht lediglich folgendes mit: "Der Angeklagte kam erstmals mit 17 Jahren auf einer Ferienreise in Afrika mit Drogen in Berührung. Er wurde dann heroinabhängig und lebte dann eine längere Zeit clean. Er kam dann im Jahre 2002 wieder mit Heroin in Berührung, das er etwa 1 Gramm pro Tag konsumierte" (UA S. 2).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist von einem Hang auszugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung besteht, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben muß (vgl. nur BGHSt StGB § 64 Abs. 1 Hang 5; Körner BtMG 5. Aufl. § 35 Rdn. 297; Hanack in LK 11. Aufl. § 64 Rdn. 4 jew. m.w.N.). "Im Übermaß" bedeutet, daß der Täter berauschende Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, daß seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird (Körner aaO; Hanack aaO Rdn. 44 m.w.N. in Fußn. 12). Eine Tendenz zum Betäubungsmittelmißbrauch ohne Depravation und erhebliche Persönlichkeitsstörung reicht daher nicht aus (BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 1).

Nach diesem Maßstab lag nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen beim Angeklagten kein Hang i.S.d. § 64 StGB vor (vgl. dazu Tröndle/ Fischer, StGB 51. Aufl. § 64 Rdn. 7).

b) Darüber hinaus fehlt auch der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen Tat und Hang. Über den Zustand des Angeklagten bei den drei am 8., 14. und am 29. November 2002 vom Angeklagten begangenen Banküberfällen teilt das Urteil mit, der Angeklagte habe im Zeitraum von Juni bis November 2002 "regelmäßig zum Eigenkonsum und zur Weitergabe" Heroin auf Kredit bei dem anderweitig verfolgten F. in R. erworben; er sei aber nicht in der Lage gewesen, seine Schulden zu begleichen. F. habe dem Angeklagten vorgeschlagen, sich das Geld aus einem Banküberfall zu verschaffen und habe ihm Anfang Oktober eine scharfe und geladene Schußwaffe ausgehändigt (UA S. 8). Diese Feststellungen und insbesondere die Art und Weise der Ausführung der Taten belegen, auch wenn der Sachverständige von einer Opiatabhängigkeit ausgegangen ist, daß der Angeklagte die Überfälle nicht aufgrund eines Hangs begangen hat.

2. Der Senat kann auch ausschließen, daß eine neue Verhandlung Feststellungen ergeben könnte, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen würden. Er erkennt daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf den Wegfall der den Angeklagten beschwerenden (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO) Unterbringungsanordnung. Die - rechtlich ebenfalls bedenkliche - Bestimmung über die Vollstreckungsreihenfolge wird dadurch gegenstandslos.

3. Trotz dieses Teilerfolgs der Revision hält es der Senat nicht für unbillig, den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Es ist nämlich nicht erkennbar, daß der Angeklagte das Urteil nicht angefochten hätte, wenn von einer Unterbringung abgesehen worden wäre. Hier ist es vielmehr so, daß der Angeklagte offenbar die Maßregelanordnung nicht angreifen wollte, so daß sich der Erfolg des Rechtsmittels als sehr gering darstellt.

Ende der Entscheidung

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