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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2000
Aktenzeichen: 1 StR 129/00
Rechtsgebiete: BtMG


Vorschriften:

BtMG § 29 a Abs. 2
BtMG § 30 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 129/00

vom

28. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2000 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 15. November 1999 werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, den Angeklagten F. zusätzlich wegen tateinheitlich damit begangener Einfuhr dieser Betäubungsmittel zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die gegen die Verurteilungen gerichteten Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben haben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Angeklagten sind nicht dadurch beschwert, daß die Strafkammer eine drogenspezifische Verdachtssituation für nicht gegeben erachtet hat und infolgedessen von einer unzulässigen Tatprovokation durch die Vertrauensperson (VP) der Polizei ausgegangen ist. Immerhin waren der VP zuvor sogenannte "Anbieterlisten" übergeben worden, in denen auch Rauschgift offeriert wurde; die Angeklagten hatten sich überdies sogleich tatgeneigt gezeigt.

Das Landgericht hat jedenfalls den in der - von ihm angenommenen - Tatprovokation eines Unverdächtigen liegenden Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gemäß Art. 6 MRK bei der Festsetzung der Rechtsfolgen hinreichend kompensiert (vgl. BGH, Urt. vom 18. November 1999 - 1 StR 221/99 = NJW 2000, 1123, zur Veröffentlichung in BGHSt 45, 321 vorgesehen). Zwar hat es das Maß der Kompensation im Urteil nicht exakt gesondert zum Ausdruck gebracht. Es hat aber in seinem vor der genannten Senatsentscheidung verkündeten Urteil klargestellt, daß es lediglich wegen der strafmildernd berücksichtigten rechtswidrigen Tatprovokation von minder schweren Fällen gemäß § 29a Abs. 2, § 30 Abs. 2 BtMG ausgegangen ist, obwohl Gegenstand der Tat rund 500 Gramm Heroingemisch waren.

Ende der Entscheidung

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