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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.03.2001
Aktenzeichen: 1 StR 14/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 256 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 4. Oktober 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge einer Verletzung von § 256 StPO:
Aus den Umständen, daß der Gutachtenauftrag an die Klinik gerichtet, das Gutachten auf dem Briefbogen des Krankenhauses - einer wie die Revision selbst vorträgt öffentlichen Behörde - erstattet und von dem operierenden Oberarzt sowie dem Chefarzt der Unfallchirurgischen Klinik unterschrieben worden ist, schließt der Senat auf das Vorliegen eines Behördengutachtens.
Ende der Entscheidung
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