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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.05.2004
Aktenzeichen: 1 StR 141/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 345 Abs. 1 | |
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat 4. Mai 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 1. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen. Soweit die Revision mit Schriftsatz vom 5. April 2004 die Revisionsbegründung vom 20. Februar 2004 dahin ergänzt, die Strafkammer habe ein gegen einen Zeugen ergangenes Urteil nicht verlesen, handelt es sich um eine Verfahrensrüge (Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO). Diese ist ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen, weil sie nicht in der Frist des § 345 Abs. 1 StPO angebracht wurde (vgl. BGH StV 1999, 407 m.N.). Darauf, daß das Vorbringen, dieses Urteil könne Anhaltspunkte dafür enthalten, den Angaben des Zeugen "kritischer gegenüberzutreten", nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht, kommt es daher nicht mehr an. Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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