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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.06.2002
Aktenzeichen: 1 StR 142/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 53 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 142/02

vom

11. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Januar 2002 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat lediglich hinsichtlich des Ausspruchs über die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Treffen wie hier Einzelfreiheitsstrafen und Einzelgeldstrafen zusammen, so ist in der Regel eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (siehe BGH NJW 1989, 2900; wistra 1994, 61; mit anderer Differenzierung: Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 53 Rdn. 4; vgl. weiter Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 53 Rdn. 16). Dem Tatrichter ist jedoch in § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ein Ermessen dahingehend eingeräumt, daß er aus den Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe und daneben aus den Einzelgeldstrafen eine gesonderte Gesamtgeldstrafe bilden kann. Dieses Ermessen hat er nach Strafzumessungsgesichtspunkten auszuüben. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob sich die Strafkammer des ihr eingeräumten Ermessens bewußt gewesen ist. Grundsätzlich mag es zwar nicht naheliegen, bei im wesentlichen gleichgelagerten Fällen von der Regelung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB für die Bestimmung der Gesamtsanktion Gebrauch zu machen. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles, namentlich im Blick auf den Werdegang des Angeklagten, das zu seinen Taten führende Geschehen und die für ihn persönlich ausgelösten mittelbaren Tatfolgen wäre die durch § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gegebene Möglichkeit jedoch zu erörtern gewesen. Die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe kann sich möglicherweise als das schwerere Übel erweisen. Die in Ansatz gebrachten Einzelstrafen - in zehn Fällen Geldstrafe zu 60 oder 90 Tagessätzen, in neun Fällen Freiheitsstrafe von sechs oder neun Monaten, die Einsatzstrafe beträgt ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe - lassen es nicht als ausgeschlossen erscheinen, daß erst die Einbeziehung der Geldstrafen zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe geführt hat, deren Höhe keine Strafaussetzung zur Bewährung mehr zuließ (vgl. BGH wistra 1994, 61).

Da lediglich ein Wertungsfehler bei der Bildung der Gesamtstrafe in Rede steht, können die Einzelstrafen und auch die getroffenen Feststellungen bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht widersprechen, sind zulässig.

Ende der Entscheidung

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