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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.04.2009
Aktenzeichen: 1 StR 144/09
Rechtsgebiete: BZRG
Vorschriften:
BZRG § 51 Abs. 1 |
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. April 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ( § 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ein Verstoß gegen § 51 Abs. 1 BZRG ist bereits auf die Sachrüge hin zu berücksichtigen. Denn in einem Verstoß gegen das Verwertungsverbot liegt - anders als bei Missachtung des in § 51 Abs. 1 BZRG ebenfalls enthaltenen Vorhalteverbots - ein sachlichrecht-licher Mangel (BGHSt 25, 100, 101 ; BGHR BZRG § 51 Verwertungsverbot 9; BGH, Beschl. vom 18. März 2009 - 1 StR 50/09). Den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO musste die Revisionsbegründung daher insoweit nicht genügen.
Die Strafkammer hat jedoch die Verurteilung des Angeklagten vom 21. November 1973 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr - unter Aussetzung von deren Vollzug zur Bewährung - zu Recht berücksichtigt, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. März 2009 zutreffend, auch unter Berücksichtigung der Erwiderung der Verteidigerin vom 8. April 2009, dargelegt hat. Die Beseitigung des Strafmakels gemäß §§ 97 ff. JGG beschränkt nicht das aus § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG folgende Tilgungsverbot.
Ende der Entscheidung
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