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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.05.2003
Aktenzeichen: 1 StR 145/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 145/03

vom

21. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2003 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. September 2000 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug und sieht keinen Anlaß, an der Ermächtigung des Verteidigers zur Rücknahme der Revision zu zweifeln.

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