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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.05.2003
Aktenzeichen: 1 StR 145/03
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2003 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. September 2000 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug und sieht keinen Anlaß, an der Ermächtigung des Verteidigers zur Rücknahme der Revision zu zweifeln.
Ende der Entscheidung
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