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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.04.2007
Aktenzeichen: 1 StR 147/07
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 46 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. August 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Vorbringen der Revision (Schriftsatz vom 10. April 2007) zu § 46 Abs. 3 StGB geht schon deshalb im Ansatz fehl, weil diese Bestimmung bei der Bemessung von Jugendstrafe nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2005 - 1 StR 1/05; BGH NStZ-RR 1997, 21, 22; Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 18 Rdn. 8 m.w.N.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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