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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2001
Aktenzeichen: 1 StR 151/01
Rechtsgebiete: GVG
Vorschriften:
GVG § 21g |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. September 2001
in der Strafsache
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. November 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Im Hinblick darauf, daß die Neufassung des § 21g GVG durch Gesetz vom 22. Dezember 1999 im Bundesgesetzblatt vom 29. Dezember 1999 (BGBl I S. 2598) verkündet wurde und am Tage nach der Verkündung in Kraft trat, kann keine Rede davon sein, daß der Beschluß über die kammerinterne Geschäftsverteilung vom 3. Januar 2000 verspätet ist. Dieser - schriftlich abgefaßte - Beschluß nimmt auf die Endziffern der KLs-Anfallsliste Bezug. Damit hat die Kammer zugleich die seitherige, ohnehin selbstverständliche, Praxis der Art und Weise der Führung der KLs-Anfallsliste - Numerierung nach zeitlichem Eingang - in den Beschluß einbezogen. Die näheren Einzelheiten bedurften keiner ausdrücklichen schriftlichen Niederlegung.
Die sachlich-rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung und der Strafzumessung hat, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Schriftsatz vom 15. Juli 2001, keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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