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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.04.2006
Aktenzeichen: 1 StR 153/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 395 Abs. 1 Nr. 2 | |
StPO § 397a Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. April 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 20. Dezember 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die vom Landgericht mit Beschluss vom 29. September 2005 bewilligte Prozesskostenhilfe für die durchgeführte Hauptverhandlung legt der Senat als Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO in der Fassung des Zeugenschutzgesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I, S. 820) i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO aus. Diese wirkt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die jeweilige Instanz hinaus (BGH, Beschluss vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99 -; Beschluss vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99 -; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 397a Rdn. 17) und erstreckt sich somit auch auf die Revisioninstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 2 StR 52/00).
Ende der Entscheidung
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