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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.06.2000
Aktenzeichen: 1 StR 161/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 161/00

vom

6. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2000 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. Oktober 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs unter Einbeziehung früher verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand; die erhobenen Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung.

1. Das Landgericht hat festgestellt: Zur Finanzierung des Restkaufpreises für ein Grundstück in Höhe von 700.000 DM und der Nebenkosten gewährte die C. bank dem Angeklagten einen Kredit über 747.000 DM.

Um diesen Kredit zu erlangen, spiegelte der Angeklagte der Bank wahrheitswidrig vor, er erziele neben seinem laufenden Einkommen Mieteinnahmen in beträchtlicher Höhe und sei deshalb zur Bedienung des Kredits in der Lage. Als Sicherung des Kredits bestellte der Angeklagte eine Buchgrundschuld in Höhe von 747.000 DM. Der Verkehrswert des Grundstücks betrug nach einem Gutachten des Sachverständigen E. 828.000 DM. Nach den Feststellungen zahlte die C. bank den Kredit erst aus, nachdem der Angeklagte "vereinbarungsgemäß" dieses Wertgutachten vorgelegt hatte.

Als der Angeklagte seinen monatlichen Verpflichtungen nicht nachkam, wurde der Kredit gekündigt. Im Versteigerungsverfahren wurde der Wert des Grundstücks mit 360.000 DM festgesetzt. Mehrere Zwangsversteigerungstermine blieben erfolglos.

2. Das Landgericht sieht die zur Vermögensverfügung führende Täuschung in den falschen Angaben des Angeklagten über seine weiteren Einnahmen. Zum Vermögensschaden führt das Landgericht aus, der Rückzahlungsanspruch der Bank sei wertlos gewesen und die Sicherheit habe nicht zur Deckung des Kreditrisikos ausgereicht. Zugunsten des Angeklagten sei zwar davon auszugehen, daß die Bewertung des Grundstücks durch den Sachverständigen zutreffend war. Da aber bei einer Verwertung eines Grundstücks "erfahrungsgemäß" nicht der volle Verkehrswert erzielt werde, sei unter Berücksichtigung wertbildender Faktoren wie Lage und Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks ein Abschlag von 30 % auf den Verkehrswert vorzunehmen. Somit sei der Kredit lediglich in Höhe von 579.600 DM gesichert gewesen. Der Vermögensschaden in Gestalt der schadensgleichen Gefährdung belaufe sich mithin auf wenigstens 120.400 DM (700.000 DM ./. 579.600 DM). Dies begegnet durchgreifenden Bedenken.

II.

Nach den Urteilsgründen sind der Vermögensschaden und der Betrugsvorsatz nicht ausreichend dargetan.

1. Betrug ist eine Vermögensstraftat. Nicht die Täuschung an und für sich, sondern die vermögensschädigende Täuschung ist strafbar (BGHSt 16, 220, 221, st. Rspr.). Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob die C. bank zum Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens einen Vermögensschaden erlitten hat. An einem Vermögensschaden fehlt es, wenn die Gläubigerin mit der Buchgrundschuld über eine Sicherheit verfügt, die den Kreditbetrag einschließlich geschuldeter Zinsen voll abdeckt und die sie ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand, namentlich ohne Mitwirkung des Angeklagten als Schuldner, sofort nach Fälligkeit realisieren kann (BGH wistra 1993, 265; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 43). Hinsichtlich der Werthaltigkeit der Sicherheit ist auf den Zeitpunkt der Vermögensverfügung abzustellen (Lackner in LK 11. Aufl. § 263 Rdn. 216 m.w.Nachw.).

Daß eine ausreichende Sicherheit vorlag, ist nach den Urteilsgründen möglich. Hier wurde der Wert des Grundstücks durch ein Gutachten des Architekten und vereidigten Sachverständigen E. auf 828.000 DM geschätzt. Der vom Landgericht angenommene Vermögensschaden in Form der Vermögensgefährdung zum Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens kann nicht damit begründet werden, das Grundstück sei in Wahrheit nur 579.000 DM wert gewesen. Der von der Strafkammer vorgenommene Abschlag auf 70 % wegen der großen Wohnfläche, der Lage des Grundstücks in einer Kleinstadt, der Lärmbeeinträchtigung durch die Bahnlinie und der Tatsache, daß das Haus eine frühere Flüchtlingsbaracke aus der Nachkriegszeit war, ist nicht näher begründet. Es bleibt offen, ob der Abschlag auf den Zeitpunkt der Auszahlung vorgenommen wurde oder eine nachträgliche Bewertung darstellt. Auch ist offen, ob das Gutachten des Sachverständigen E. diese wertbildenden Umstände nicht bereits berücksichtigt hat.

2. Die Urteilsgründe tragen auch die Annahme des bedingten Schädigungsvorsatzes nicht. Es bleibt offen, weshalb der Angeklagte zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung davon ausging, das Darlehen sei in Wahrheit nur in Höhe von 579.000 DM gesichert, obwohl der Sachverständige den Verkehrswert auf 828.000 DM festgesetzt hatte und die C. bank vom Angeklagten eine Buchgrundschuld über 747.000 DM erhalten hatte. Der Umstand, daß der Verkehrswert für das zwei Jahre später stattfindende Zwangsversteigerungsverfahren auf 360.000 DM festgesetzt wurde, läßt einen Rückschluß auf den Vorsatz des Angeklagten zur Zeit der Vermögensverfügung der C. bank nicht zu.

Ende der Entscheidung

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