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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.04.2008
Aktenzeichen: 1 StR 166/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 166/08

vom 15. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßigen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 10. Januar 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in dieser Sache in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung der in der Schweiz erlittenen Freiheitsentziehung war nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO entspr.). Ein anderer Anrechnungsmaßstab als 1 : 1 kommt hier ersichtlich nicht in Betracht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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