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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.05.2004
Aktenzeichen: 1 StR 172/04
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 66 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 172/04

vom 25. Mai 2004

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. November 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Einzelstrafen für die Taten 2 und 3 sind ungewöhnlich niedrig, so dass eine Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB nicht zu prüfen war. Dadurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.



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