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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.05.2008
Aktenzeichen: 1 StR 189/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 244 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 189/08

vom 29. Mai 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts in seiner Stellungnahme vom 24. April 2008 bemerkt der Senat:

1. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, das Landgericht habe einen Beweisantrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Rechtsanwalts M. aus dem Kosovo fehlerhaft abgelehnt, ist unbegründet.

a) Der Zeuge war zum Beweis dafür benannt worden, "dass der Angeklagte nach Bekanntwerden der richterlichen Genehmigung des Umgangsrechts mit dem Zeugen ... fernmündlich Kontakt aufnahm und seine Besorgnis darüber äußerte, dass S. die Kinder willkürlich entführen, etwas passieren könnte, woraufhin der benannte Zeuge dann in diesem Telefonat gegenüber dem Angeklagten erklärte, S. könne die Kinder nicht entführen, und auch versuchte, beruhigend auf den Angeklagten einzuwirken". Diese behaupteten Tatsachen hat das Landgericht so behandelt, als wären sie wahr, und deshalb den Beweisantrag abgelehnt (§ 244 Abs. 3 Satz 2 7. Var. StPO). Dies wird von der Revision nicht bemängelt.

Im Übrigen hat das Landgericht ausgeführt: "Soweit allerdings bewiesen werden soll, dass der Angeklagte nicht nur seine Besorgnis äußerte, sondern auch tatsächlich besorgt war, dass den Kindern etwas passieren könnte, wird der Beweisantrag wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt, weil der Zeuge in diesem Fall über einen Vorgang aussagen soll, der sich im Inneren eines anderen Menschen abgespielt hat" (§ 244 Abs. 3 Satz 2 4. Var. StPO).

b) Diese von der Revision angegriffene Ablehnungsbegründung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar trifft es zu, dass ein Zeuge nicht schon dann ein völlig ungeeignetes Beweismittel ist, wenn er zum Beweis innerer Tatsachen benannt worden ist (vgl. BGH StV 1987, 236, 237). Grund hierfür ist aber der Umstand, dass ein solcher Zeuge möglicherweise äußere Umstände bekunden kann, die Schlussfolgerungen auf innere Tatsachen zulassen (vgl. BGH StV 1984, 61). Eine derartige Möglichkeit war vorliegend jedoch auszuschließen. Denn sämtliche vom Antragsteller in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen hat die Kammer - im Unterschied zu den Fallgestaltungen, die den beiden genannten Entscheidungen zugrunde lagen - als wahr unterstellt. Dass der Zeuge darüber hinaus Wesentliches hätte bekunden können, trägt die Revision nicht vor; insbesondere ergibt sich dies nicht aus der von ihr mitgeteilten schriftlichen Erklärung des Zeugen vom 16. November 2007.

2. Die weitere Verfahrensrüge, das Landgericht habe einen Hilfsbeweisantrag nicht ausgeschöpft und hierdurch § 244 Abs. 3 StPO verletzt, ist jedenfalls unbegründet.

Ende der Entscheidung

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