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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.05.2008
Aktenzeichen: 1 StR 196/08
Rechtsgebiete: StGB, BtMG


Vorschriften:

StGB § 27
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1
Zur Strafbarkeit der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach deren Sicherstellung (in Abgrenzung zu BGH NJW 2008, 1460).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 196/08

vom 28. Mai 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 7. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts in seiner Stellungnahme vom 9. April 2008 bemerkt der Senat:

1. Durch die Sicherstellung des Heroins, das aus der Türkei in die Niederlande transportiert werden sollte, durch deutsche Ermittlungsbehörden, war das Handeltreiben nicht beendet worden. Zwar war dadurch der Warenfluss objektiv zur Ruhe gekommen. Dies war aber den Empfängern der Lieferung ersichtlich nicht bekannt, denn diese bemühten sich - u.a. unter Einschaltung des Angeklagten als potentiellen Kurier - weiterhin darum, in den Besitz des Heroins zu gelangen, entfalteten daher eine eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (vgl. BGHSt [GS] 50, 252, 256; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 50 und 52).

2. Hierzu hat der Angeklagte durch seine erklärte Bereitschaft, das Heroin zu übernehmen und in die Niederlande zu bringen, sowie seine daraufhin erfolgte Fahrt an den vereinbarten Übergabeort Beihilfe geleistet (§ 27 StGB). Denn es genügt, dass er dadurch das Handeltreiben der Lieferungsempfänger zumindest erleichtert hat, während es unerheblich ist, dass sein Tun infolge der Sicherstellung des Betäubungsmittels von vornherein nicht erfolgreich sein konnte (vgl. BGH NStZ 1994, 441; BGH NStZ-RR 1996, 374).

Der 5. Strafsenat hat allerdings in Abweichung hiervon die Auffassung vertreten, eine nutzlose Beihilfehandlung begründe keine Strafbarkeit wegen Beihilfe, sondern stelle lediglich einen straflosen Beihilfeversuch dar (BGH NJW 2008, 1460). Die Entscheidung bezog sich auf die Mitwirkung am (vom Bundeskriminalamt initiierten) Verbringen des Erlöses, der durch den Verkauf von tatsächlich zuvor sichergestelltem Kokain angeblich erzielt worden sein sollte. Selbst für diese Fallgestaltung würde der Senat der dargelegten Rechtsansicht nicht folgen, braucht dem jedoch nicht weiter nachzugehen. Denn jedenfalls in der hier bestehenden Konstellation, bei der es den Beteiligten um Fortführung und Abschluss des vorgesehenen Warenflusses ging, stellte das Verhalten des Angeklagten schon nach der bisherigen, auch durch den Beschluss des Großen Senats zum Begriff des Handeltreibens (BGHSt [GS] 50, 252) nicht in Frage gestellten Rechtsprechung eine taugliche und somit vollendete Hilfeleistung dar.

Ende der Entscheidung

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