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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.09.2001
Aktenzeichen: 1 StR 198/01
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 207 Abs. 2 Nr. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2001 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten vom 27. August 2001, das Urteil des Senats vom 28. Juni 2001 dahin zu berichtigen, daß die Bezeichnung des Tatvorwurfs im Rubrum, Seite 1 des Urteils, sowie auf Seite 3 in den Zeilen 2 und 8 der Gründe nicht "Anstiftung", sondern "Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage" laute, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Zur Berichtigung besteht kein Anlaß. Zwar hatte die Staatsanwaltschaft die Tat als "Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage" angeklagt, die - hier maßgebliche (§ 207 Abs. 2 Nr. 3 StPO) - Bezeichnung des Eröffnungsbeschlusses vom 29. November 2000 lautet jedoch "Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage".
Ende der Entscheidung
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