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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.09.2001
Aktenzeichen: 1 StR 198/01 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 207 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 198/01

vom

6. September 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2001 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten vom 27. August 2001, das Urteil des Senats vom 28. Juni 2001 dahin zu berichtigen, daß die Bezeichnung des Tatvorwurfs im Rubrum, Seite 1 des Urteils, sowie auf Seite 3 in den Zeilen 2 und 8 der Gründe nicht "Anstiftung", sondern "Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage" laute, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Zur Berichtigung besteht kein Anlaß. Zwar hatte die Staatsanwaltschaft die Tat als "Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage" angeklagt, die - hier maßgebliche (§ 207 Abs. 2 Nr. 3 StPO) - Bezeichnung des Eröffnungsbeschlusses vom 29. November 2000 lautet jedoch "Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage".

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