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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.07.1998
Aktenzeichen: 1 StR 202/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 202/98

vom

29. Juli 1998

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Beihilfe zur Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 1998 beschlossen:

Es verbleibt bei der Entscheidung vom 1. Juli 1998.

Gründe:

Das Landgericht hatte den Angeklagten D. wegen Untreue in 135 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und die Angeklagten A. und V. T. jeweils wegen Beihilfe zur Untreue in 128 Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

D. hat gegen dieses Urteil keine Revision eingelegt. Die Revisionen der Angeklagten T. hat der Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts durch Beschluß vom 1. Juli 1998 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und zugleich folgendes ausgesprochen: "Soweit für die nicht abgeurteilten Fälle B IV 1-7 in den Urteilsgründen Einzelstrafen festgesetzt wurden, kommen diese in Wegfall."

Mit ihren Gegenvorstellungen vom 15. Juli 1998, die im wesentlichen die Ausführungen der Revision hinsichtlich des Einflusses der weggefallenen Einzelstrafen auf die Gesamtstrafe wiederholen, beantragen die Verurteilten T., das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache dorthin zurückzuverweisen.

Die Gegenvorstellungen können schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Senat seine Entscheidung weder aufheben noch abändern kann (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2 m.w.Nachw.). Anders wäre es nur, wenn der Senat unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs entschieden hätte (BGHR aaO; Maul in KK 3. Aufl. § 33 a Rdn. 2 m.w.Nachw.). Dies ist jedoch nicht der Fall und wird auch nicht behauptet.

Im übrigen bemerkt der Senat:

Ausweislich der mit dem Urteilstenor übereinstimmenden Urteilsgründe haben die Angeklagten in 128 der von D. begangenen 135 Taten diesem Beihilfe geleistet, in sieben weiteren Fällen hatte D. die Taten ohne Beteiligung der Angeklagten begangen. Gleichwohl hat die Strafkammer im Rahmen der die Angeklagten betreffenden Ausführungen zum Rechtsfolgenausspruch auch diese Fälle mit aufgelistet und auch insoweit Einzelstrafen ausgesprochen (jeweils viermal sechs Monate und dreimal fünf Monate). Hierbei handelt es sich um ein offensichtliches und vom Senat daher aus Gründen der Klarstellung berichtigtes Fassungsversehen. Es ist ausgeschlossen, daß die Strafkammer rechtsirrtümlich der Auffassung gewesen wäre, gegen die Angeklagten seien wegen Taten, die sie nicht begangen haben und wegen der sie dementsprechend auch nicht schuldig gesprochen worden sind, Strafen zu verhängen (und bei der Bemessung der Gesamtstrafen zu berücksichtigen).

Selbst wenn dies aber so wäre, könnte dies am Ergebnis nichts ändern.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nach Wegfall eines kleinen Teils von Einzelstrafen die Gesamtstrafe bestehen bleiben, wenn sie sich nach Sachlage, insbesondere auch aus Zahl und Höhe der übrigen Einzelstrafen, ohne weiteres rechtfertigt (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 1997 - 1 StR 483/97; 6. August 1997 - 2 StR 259/97; 13. Februar 1997 - 4 StR 608/96; w. Nachw. bei Pikart in KK 3. Aufl. § 353 Rdn. 21; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 353 Rdn. 10; Paulus in KMR 7. Aufl. § 353 Rdn. 6; ebenso Pfeiffer/Fischer StPO § 353 Rdn. 4).

So verhält es sich hier: Die Summe der Einzelstrafen, die wegen der von den Angeklagten begangenen Taten ausgesprochen wurden, beträgt jeweils mehr als 56 Jahre, die Summe der weggefallenen Einzelstrafen beläuft sich auf jeweils drei Jahre und drei Monate. Ein Einfluß auf die verhängten Gesamtfreiheitsstrafen wäre daher ausgeschlossen.

Ende der Entscheidung

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