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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.06.2001
Aktenzeichen: 1 StR 205/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 8. Februar 2001 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe vor der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entfällt.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Mai 2001 dargestellten Gründen rechtsfehlerhaft. Daß sich in einer neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen für den Vorwegvollzug von Strafe ergeben könnten, ist auszuschließen.
Ende der Entscheidung
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