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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.08.2003
Aktenzeichen: 1 StR 205/03
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 | |
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 | |
StGB § 243 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. August 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 10. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die rechtliche Beurteilung der Tat als schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB durch das Landgericht entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, was sich auch aus der vom Beschwerdeführer selbst zitierten Entscheidung BGH NStZ 1997, 272 = BGH, Beschl. v. 12. Februar 1997 - 2 StR 28/97 - ergibt. Am Ende der Entscheidung wird ausgeführt: "Der [zu beurteilende] Sachverhalt unterscheidet sich damit von Fallgestaltungen, in denen der später hinzutretende Mittäter an der Vollendung einer erschwerten Tat - zum Beispiel eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall nach § 243 StGB - mitwirkt; ihm sind tatbestandliche, das sachliche Unrecht kennzeichnende Erschwerungen, die vor seinem Hinzukommen bereits verwirklicht wurden, zuzurechnen, wenn er sie kennt (vgl. BGH StV 1994, 240 mit Rechtsprechungsnachweisen)." Die eckige Klammer wurde dem Zitat hinzugefügt.
Ende der Entscheidung
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