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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.05.2000
Aktenzeichen: 1 StR 21/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 23 Abs. 3
StGB § 21
StGB § 49 Abs. 1
StGB § 66 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 21/00

vom

30. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter schwerer Brandstiftung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 18. August 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Brandstiftung. Die Beweiswürdigung, die der Senat nur auf das Vorliegen von Rechtsfehlern überprüft, weist weder Widersprüche oder Lücken auf noch sind Verstöße gegen Denk- oder Erfahrungssätze erkennbar.

Bei der Bemessung der Freiheitsstrafe mußte sich dem Landgericht angesichts der Art des Vorgehens des Angeklagten und bei dem Umfang des aus dem Brandstiftungsversuch entstandenen Schadens von über 100.000 DM die Prüfung der Strafmilderungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 3 StGB nicht aufdrängen. Auch die Ablehnung eines minder schweren Falls und einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Sachverständige hat - nicht zuletzt aufgrund der Angaben des Angeklagten über seinen Alkoholkonsum - nachvollziehbar eine krankhafte seelische Störung ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang ist es nach den Feststellungen auch nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer der Einnahme von Schlaftabletten und Beruhigungsmitteln keine Bedeutung für die Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bei der Tat beigemessen hat. Schließlich läßt die Wertung keinen Rechtsfehler erkennen, beim Angeklagten liege zwar eine verfestigte dissoziale Persönlichkeitsstörung vor, er habe aber die Tathandlung ausgeführt, ohne erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen zu sein.

Bei der Anordnung der Maßregel der Sicherungsverwahrung hat das Landgericht von dem ihm nach § 66 Abs. 3 StGB eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Die Strafkammer hat ausreichend dargelegt, weshalb sie bei der Beurteilung dieser erneuten erheblichen Tat beim Angeklagten unter Berücksichtigung von siebzehn Vorverurteilungen sowie der Vollstreckung mehrjähriger Freiheitsstrafen mit jeweils anschließend schneller Rückfälligkeit einen Hang zur Begehung weiterer schwerer Straftaten festgestellt und ihm gegenwärtig eine ungünstige Kriminalprognose gestellt hat. Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen.

Ende der Entscheidung

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