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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.03.2001
Aktenzeichen: 1 StR 21/01
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 177 Abs. 2 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 23. Oktober 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur richtigen Fassung der Urteilsformel in Fällen des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB verweist der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts.
Ende der Entscheidung
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