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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.06.2000
Aktenzeichen: 1 StR 211/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 464d
StGB § 334
StGB § 266 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 211/00

vom

6. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Bestechung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2000 beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 17. Januar 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils dahin geändert, daß die Staatskasse die gesamten Kosten des Sachverständigengutachtens der Firma B. GmbH trägt.

Die Staatskasse trägt die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe:

Der Staatskasse waren die gesamten Kosten für das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten aufzuerlegen. Die Erstellung des Gutachtens bezog sich allein auf die Aufklärung des Tatvorwurfs der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB, nicht aber auf den Vorwurf der Bestechung nach § 334 StGB. Nachdem das Landgericht das Verfahren zum Tatvorwurf der Untreue nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat und der Sachverständige zum Bestechungsvorwurf nicht angehört worden ist, bleibt für eine Auslagenteilung nach Bruchteilen nach § 464d StPO insoweit kein Raum.

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