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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.06.2003
Aktenzeichen: 1 StR 214/03
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 40 Abs. 2 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. Juni 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 5. März 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Tagessatzhöhe für die verhängte Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Einzelgeldstrafe unterlassen. Einer solchen Bestimmung bedarf es aber auch dann, wenn, wie hier, aus der Einzelgeldstrafe und einer Einzelfreiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1).
Der Senat hat dies nachgeholt und die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz nach § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB festgesetzt, der einen Euro beträgt (BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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