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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.10.2005
Aktenzeichen: 1 StR 218/05
Rechtsgebiete: StrEG


Vorschriften:

StrEG § 5
StrEG § 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 218/05

vom 27. Oktober 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird die Entscheidung des Landgerichts Deggendorf im Urteil vom 19. Januar 2005, wonach der Angeklagte für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen ist, aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten dieses Rechtsmittels - an die 1. Große Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Die Entscheidung des Landgerichts über die Verpflichtung zur Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen nennt allein die gesetzliche Grundlage für die Entschädigungspflicht nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und stellt ohne weitere Darlegungen fest, dass ein Ausschlussgrund für die Entschädigungsgewährung nicht vorliege.

Dies stellt vorliegend keine ausreichende Begründung für die Zuerkennung einer Entschädigungsleistung dar, nachdem noch der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 23. April 2003 anlässlich der Haftprüfung die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft gegen den Angeklagten maßgeblich auf dessen widersprüchliches Aussageverhalten im Zusammenhang mit dem Tod des Säuglings und die weitere - zunächst verneinte - Frage, ob von ihm eine Herzdruck-Massage durchgeführt worden sei, gestützt wurde. Danach ist es jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Voraussetzungen nach § 5 oder § 6 StrEG nicht vorliegen, weshalb es einer Auseinandersetzung des Tatrichters mit diesen Umständen bedurft hätte.

Die für die neue Entscheidung noch zu klärenden Fragen betreffen vornehmlich tatrichterliche Aufgaben, nachdem Art und Umfang der entschädigungspflichtigen Fragen sowie die weiteren Einzelheiten ohne Anhörung der Beteiligten allein aus den dem Senat vorliegenden Akten nicht feststellbar sind (BGH NJW 1990, 2072, 2073; NJW 1991, 1839, 1840). Das Verfahren war daher zur Ermittlung der maßgeblichen Umstände sowie zur neuen Entscheidung an die Strafkammer zurückzugeben.

Ende der Entscheidung

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