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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.06.2000
Aktenzeichen: 1 StR 238/00
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 276 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 238/00

vom

29. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Überlassens von ausländischen Arbeitnehmern ohne Arbeitserlaubnis u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2000 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 14. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß auch ausländische Ausweispapiere unter den Schutz des Straftatbestandes des § 276 Abs. 1 StGB fallen. Diese Bestimmung stellt uneingeschränkt das Verschaffen von falschen "amtlichen Ausweisen" unter Strafe. Nach dem Wortlaut sind daher auch Ausweise ausländischer amtlicher Stellen erfaßt. Dieses Verständnis entspricht der Vorstellung, die der Fassung des Tatbestandes im Gesetzgebungsverfahren zugrundelag. Danach sollte die Formulierung es ermöglichen, auch ausländische Ausweispapiere in den Anwendungsbereich der Norm einzubeziehen; dies sollte unabhängig davon gelten, ob die Fälschung nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht ist (vgl. Entwurf des Verbrechensbekämpfungsgesetzes, BTDrucks. 12/6853 S. 29). Auch der Zweck der Vorschrift gebietet diese Interpretation: Der Umgang mit solchen falschen Dokumenten dient erfahrungsgemäß der Vorbereitung und Durchführung weiterer Straftaten. Dem soll entgegengewirkt werden (vgl. Gesetzentwurf BTDrucks. 12/6853 S. 20, 29). Dafür sind in der heutigen Zeit, die von hoher Mobilität im internationalen Raum gekennzeichnet ist, deutsche wie ausländische amtliche Ausweise gleichermaßen bedeutsam (vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 273 Rdn. 2).

2. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Angeklagten in den Fällen II und IV der Urteilsgründe wegen tateinheitlichen Einschleusens von Ausländern als schuldig erachtet. Auch derjenige kann Hilfe zum unerlaubten Aufenthalt von Ausländern leisten (im Sinne des § 92 a Abs. 1 Nr. 2 AuslG), der diese beschäftigt (so auch Senge in Erbs/Kohlhaas AuslG § 92 a Rdn. 4; vgl. weiter OLG Köln DB 1974, 784). Mit solcher Beschäftigung kann der unerlaubte Aufenthalt maßgeblich gefördert werden. Daß das in dem abgeurteilten Fall II der Urteilsgründe so lag, dem Angeklagten dies bewußt war und er das wollte, ergibt sich hinreichend deutlich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Im Falle IV hat der Angeklagte darüber hinaus Hilfe zur unerlaubten Einreise von drei Ausländern geleistet, indem er diese an der sogenannten grünen Grenze zu Tschechien abholte (§ 92 a Abs. 1 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Nr. 6 AuslG).

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