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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.07.2004
Aktenzeichen: 1 StR 241/04
Rechtsgebiete: BtMG


Vorschriften:

BtMG § 31
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 241/04

vom 7. Juli 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 12. Februar 2004 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der näheren Ausführung bedarf nur folgendes:

Der Angeklagte hat, abweichend von seinen früheren Aussagen, erstmals in der Hauptverhandlung die Tatbeteiligung des Ehemanns der Tatbeteiligten H. geschildert. Die Strafkammer führt hierzu im Kern aus, obwohl dieses Vorbringen nicht mehr hätte überprüft werden können, gehe sie "zugunsten des Angeklagten" hiervon aus. Eine Anwendung von § 31 BtMG hat sie verneint, jedoch die genannten Angaben in der Hauptverhandlung strafmildernd berücksichtigt.

Entgegen der Auffassung der Revision hält dies rechtlicher Überprüfung stand. Daraus, daß den Feststellungen nicht überprüfte Angaben "zugunsten des Angeklagten" zu Grunde gelegt sind, ergibt sich, daß der Zweifelssatz angewendet wurde. Nach Maßgabe des Zweifelssatzes getroffene Feststellungen, können jedoch nicht Grundlage einer Strafrahmenmilderung gemäß § 31 BtMG sein, ohne daß es auf weiteres noch ankäme (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 7; BGH NStZ 2003, 162, 163 m.w.N.). Daher braucht der Senat der Frage, ob allein die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit erstmals in der Hauptverhandlung gemachter Angaben des Angeklagten zur Anwendung von § 31 BtMG führen kann (vgl. demgegenüber BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 21; zu Aussagen, die den Ermittlungsbehörden schon länger bekannt waren, ohne daß diese tätig geworden wären, vgl. BGH NStZ 2003, 162; NStZ 2001, 42 m.w.N.), hier nicht nachzugehen.



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