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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.06.1999
Aktenzeichen: 1 StR 246/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 45 Abs. 2 Satz 2 | |
StPO § 34a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Juni 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 1999 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Januar 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Soweit der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, ist dieser Antrag unzulässig, weil der Angeklagte die angesprochenen Verfahrensrügen nicht formgerecht nachgeholt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls ist mit der Verwerfung seiner Revision gegenstandslos (vgl. § 34a StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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