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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 17.10.2000
Aktenzeichen: 1 StR 270/00
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 177 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 177 Abs. 1 Nr. 2
StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3
StGB § 177 Abs. 2 Nr. 1
StPO § 301
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 270/00

vom

17. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober 2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Nack, Dr. Wahl, Schluckebier, Schaal,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 14. Februar 2000

a) mit den Feststellungen in demjenigen unter Ziffer II.2.d der Urteilsgründe festgestellten Falle, in dem der Angeklagte der Geschädigten mit Vergewaltigung gedroht hat, sowie

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe

aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision in einem der abgeurteilten Fälle auch eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener sexueller Nötigung. Hierauf ist ihr Rechtsmittel wirksam beschränkt. Zwar hat die Beschwerdeführerin einen unbeschränkten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Dieser steht aber im Widerspruch dazu, daß sie ihre Revision lediglich mit Ausführungen zu dem im Tenor bezeichneten Fall begründet. Deshalb ist das Angriffsziel des Rechtsmittels durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3; Kuckein in KK-StPO 4. Aufl. § 344 Rdn. 5 m.w.N.), die hier einen entsprechenden Beschränkungswillen der Beschwerdeführerin ergibt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision hat Erfolg.

1. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, daß die vom Landgericht gegebene Begründung, mit der es in einem der unter Ziffer II. 2.d der Urteilsgründe festgestellten Fälle die Annahme einer tateinheitlich begangenen sexuellen Nötigung abgelehnt hat, nicht tragfähig ist.

a) Nach den getroffenen Feststellungen legte sich der Angeklagte auf der Wohnzimmercouch in seiner Wohnung auf seine zur Tatzeit 15-jährige Tochter, die zu diesem Zeitpunkt mit ihm allein in der Wohnung lebte. Er drohte ihr, falls sie "es nicht mache", werde er sie vergewaltigen. Er versuchte, sein Glied in die Scheide des Mädchens einzuführen. Ein vollständiges Eindringen des Angeklagten konnte die Geschädigte dadurch verhindern, daß sie sich verkrampfte.

Das Landgericht sieht hierin keine vollendete sexuelle Nötigung und keine Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 StGB. Es ist der Ansicht, die Drohung des Angeklagten, er werde seine Tochter vergewaltigen, sei keine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Dafür sei nicht jede drohende einfache Körperverletzung ausreichend, sondern nur "eine schwerere". Eine Vergewaltigung müsse aber nicht notwendig auch eine erhebliche Körperverletzung mit sich bringen.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert das Merkmal der Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben eine gewisse Schwere des in Aussicht gestellten Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit. Deshalb ist nicht jede Drohung mit einer Handlung, die im Falle ihrer Verwirklichung Gewalt wäre, eine Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben (vgl. BGH StV 1994, 127 m.w.N.). Der Senat hat indes bereits früher hervorgehoben, daß die Androhung gegenüber einer 11-jährigen Tochter, mit ihr gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr auszuführen, mehr als nur die Androhung einer letztlich nicht sehr bedeutsamen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität ist; sie ist in ihrem Gewicht mit der Androhung etwa einer Ohrfeige nicht vergleichbar (so BGHR StGB § 178 Abs. 1 Drohung 1). So liegt es auch hier. Der Gebrauch des Begriffs der Vergewaltigung durch den Angeklagten im Geschehenszusammenhang schloß erkennbar die Anwendung von Gewalt, also den Einsatz wenigstens solcher Körperkraft ein, die erforderlich gewesen wäre, nachhaltigere Abwehrreaktionen des Opfers zu brechen und den Geschlechtsverkehr gegen dessen Willen zu vollziehen. Eine solche - hier konkret in Aussicht gestellte - Verletzung der körperlichen Integrität der 15-jährigen leiblichen Tochter durch den Vater ist unter den gegebenen Umständen ersichtlich von solcher Intensität und Erheblichkeit, daß sie die Voraussetzungen gegenwärtiger Leibesgefahr für das Opfer (im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB) erfüllt (vgl. auch zur Erschöpfung und Ermüdung eines zehnjährigen Opfers als Gewaltanwendung: BGH NStZ 1996, 276; zur Berücksichtigung der Situation des Opfers: BGH bei Miebach NStZ 1993, 225 Nr. 22). Das Landgericht hat mithin die Anforderungen an die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals überspannt.

b) Die Strafkammer geht weiter zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dieser habe die Gegenwehr der Geschädigten nicht bemerkt und damit insoweit ohne Vorsatz (Nötigungsvorsatz) gehandelt. Dabei stützt es sich auf die Angaben der Geschädigten, die bekundet hatte, sie könne nicht sagen, ob der Angeklagte ihren Widerstand bemerkt habe. Sie habe ein Eindringen des Angeklagten dadurch vermeiden können, daß sie sich versteift oder einfach das Glied des Angeklagten mit der Hand weggedrückt habe.

Diese Würdigung des Landgerichts ist in tatsächlicher Hinsicht lückenhaft. Die Strafkammer hätte sich zur Frage des Nötigungsvorsatzes des Angeklagten mit den gesamten festgestellten Tatumständen auseinandersetzen müssen, denen insoweit indizielle Bedeutung zukommen kann. Schon die Rahmenumstände des Tatgeschehens deuteten hier darauf hin, daß die gerade 15 Jahre alt gewordene leibliche Tochter des Angeklagten nicht freiwillig zur Duldung oder Vornahme sexueller Handlungen bereit war. In diesem Zusammenhang kann weiter von Bedeutung sein, daß die Geschädigte sich auch in den anderen Fällen des sexuellen Mißbrauchs zumeist verkrampfte oder einfach das Glied des Angeklagten mit ihrer Hand wegdrückte, um ein Eindringen in die Scheide zu verhindern. In weiteren Fällen des Oralverkehrs mußte sie würgen und sich einmal auch übergeben. Der Angeklagte erklärte darauf, sie solle das nicht vortäuschen. Das, aber auch der Umstand, daß der Angeklagte in der gegebenen Situation überhaupt die Drohung aussprach, er werde seine Tochter vergewaltigen, falls sie "es nicht mache", kann Schlüsse auf einen entsprechenden Nötigungsvorsatz des Angeklagten ermöglichen und bedurfte deshalb tatrichterlicher Würdigung. Das bloße Abstellen auf die Aussage der Geschädigten, die nicht zu sagen vermochte, ob der Angeklagte bemerkte, daß sie "sich sperrte", greift hier zu kurz.

2. Nach allem ist in dem bezeichneten Falle eine erneute tatrichterliche Würdigung geboten. Das bedingt auch den Wegfall der insoweit zugemessenen Einzelstrafe sowie die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Der neue Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegen, der Angeklagte also eine Lage des Opfers ausgenutzt hat, in der dieses seiner Einwirkung schutzlos ausgeliefert war.

Das Revisionsvorbringen der Beschwerdeführerin gibt darüber hinaus Anlaß zu dem Hinweis, daß die bisherigen Feststellungen nicht sicher ergeben, ob der Angeklagte den Beischlaf mit seiner Tochter vollzogen hat. Ein vollständiges Eindringen des Gliedes in die Scheide ist dazu nicht erforderlich (vgl. BGHSt 16, 175; 37, 153, 154). Wäre es - unter den Voraussetzungen einer Nötigung - zur Vollendung des Beischlafes (i.S.v. BGHSt 16, 175) gekommen, könnte der Angeklagte das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt haben und der Vergewaltigung schuldig zu sprechen sein. Läge indessen nur eine "versuchte Vergewaltigung" bei vollendeter sexueller Nötigung (§ 177 Abs. 1 StGB) vor, müßte die Tatvollendung (sexuelle Nötigung) im Schuldspruch zum Ausdruck kommen. Die Tat kann in einem solchen Falle nicht nur als Versuch bezeichnet werden (BGH NJW 1998, 2987, 2988).

3. Die auf die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hin gemäß § 301 StPO gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils in dem hier allein in Rede stehenden Einzelfall auf etwaige den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler hat einen solchen nicht ergeben. Die unter Ziffer II. 2.d der Urteilsgründe festgestellte Tat, um die es hier geht, ist noch hinreichend konkretisiert und auch gegen die weiteren Einzelfälle abgrenzbar. Sie zeichnet sich durch die Besonderheit aus, daß der Angeklagte der Geschädigten mit ihrer Vergewaltigung drohte.

Ende der Entscheidung

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