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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.07.2005
Aktenzeichen: 1 StR 279/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 44 Satz 2 | |
StPO § 45 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2005 beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision wird zurückgewiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2003 wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 1. Juli 2005 Bezug. Ergänzend wird auf die Entscheidung BGH, Beschluß vom 31. Mai 2005 - 1 StR 158/05 - hingewiesen. Die eigene eidesstattliche Versicherung des Angeklagten ist kein zulässiges Mittel zur Glaubhaftmachung i.S.v. § 45 Abs. 2 StPO (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 1).
2. Soweit der Wiedereinsetzungsantrag auf § 44 Satz 2 StPO gestützt wird, weil laut Protokoll überhaupt keine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde, beeinträchtigt dies die Wirksamkeit des erklärten Rechtsmittelverzichts nicht (BGH NStZ 1984, 329). Im übrigen war dem Angeklagten, einem wegen Veruntreuung von Mandantengeldern und weiteren zahlreichen berufsspezifischen Delikten verurteilten Rechtsanwalt, die fehlende Rechtsmittelbelehrung seit dem 23. Juli 2003 bekannt.
3. Damit erledigen sich sämtliche übrigen Anträge.
Ende der Entscheidung
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