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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.07.2007
Aktenzeichen: 1 StR 294/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 52 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 8. Januar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Urteil brauchen ausdrückliche Feststellungen über das Bestehen eines Verlöbnisses nicht getroffen zu werden; ihr Fehlen begründet daher nicht die Revision (OGHSt 2, 173, 174; Dahs in Löwe/ Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 52 Rdn. 8; Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 52 Rdn. 4). Soll mit der Revision eine unzutreffende oder fehlende Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 StPO gerügt werden, so bedarf es einer Verfahrensrüge mit entsprechendem Tatsachenvortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Im vorliegenden Fall hat die Zeugin im Übrigen in der Hauptverhandlung nachdrücklich erklärt, dass die Beziehung zum Angeklagten seit etwa acht Monaten beendet ist. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung in der Revisionsbegründung, die Aufgabe des Heiratswillens sei nicht ausreichend belegt, kaum nachvollziehbar. Ob überhaupt jemals - entgegen der Angaben der Zeugin - ein Verlöbnis bestand, ist unerheblich.
Ende der Entscheidung
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