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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.08.2001
Aktenzeichen: 1 StR 295/01
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 258 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 295/01

vom

9. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2001 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 6. Februar 2001 aufgehoben, soweit die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten festgestellt worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Dem Angeklagten liegt zur Last, seine Ehefrau aus Habgier getötet zu haben, um die von ihm befürchteten wirtschaftlichen Nachteile der angedrohten Scheidung und die Auswirkungen auf sein Leben mit seiner Geliebten zu verhindern. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Es hat darüber hinaus die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützten Revision wendet er sich gegen den Ausspruch über die besondere Schuldschwere.

I.

Das wirksam beschränkte Rechtsmittel hat aufgrund der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrensrüge kommt es nicht mehr an.

1. Das Landgericht hat die besondere Schuldschwere damit begründet, das gesamte Verhalten des Angeklagten habe auf eine ungewöhnlich hohe kriminelle Energie hingewiesen, die ihren Ausdruck nicht nur in dem bis aufs Kleinste geplanten Mord sondern auch darin fand, daß der Angeklagte nicht davor zurückschreckte, seine Geliebte, eine kenianische Staatsangehörige, wiederholt zu falschen Angaben gegenüber Ermittlungsbehörden zu verleiten. Als "besonders verwerflich" hat das Schwurgericht empfunden, der Angeklagte habe die Zeugin durch den Kassiber veranlaßt, das Andenken seiner Ehefrau, mit der er über dreißig Jahre verheiratet war, zu verunglimpfen. Entsprechend den Anweisungen habe seine Geliebte in einer schriftlichen, vor einem kenianischen Notar abgegebenen, Erklärung wahrheitswidrig behauptet, das Tatopfer habe sich bei ihrem Aufenthalt in Kenia gegenüber einheimischen jungen Männern sexuell sehr freizügig verhalten. Ein solches Verhalten sei dem Tatopfer völlig fremd gewesen, was der Angeklagte auf Vorhalt auch eingeräumt habe. In Abwägung aller vorstehenden Umstände, bei der nicht verkannt worden sei, daß der nicht vorbestrafte Angeklagte die Tat zumindest teilweise eingeräumt habe, sei das Schwurgericht zu dem Ergebnis gekommen, die Schuld des Angeklagten wiege besonders schwer.

2. Die Begründung der besonderen Schuldschwere hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Grundsätzen von BGHSt (GS) 40, 360, 370 hat der Tatrichter die schuldrelevanten Umstände zu ermitteln und zu gewichten. Alsdann hat er im Wege einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit die Schuld daraufhin zu bewerten, ob sie nach seiner Auffassung besonders schwer ist. Es dürfen allerdings nur solche Umstände herangezogen werden, "die Gewicht haben". Dabei ist zu bedenken, daß solche Umstände nicht ohne weiteres, sondern nur im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung zur Annahme der besonderen Schwere der Schuld führen können.

a) Das Landgericht hat es mit Recht als gewichtige Umstände angesehen, daß der Angeklagte die Tötung seiner Ehefrau bis ins Kleinste geplant und dabei eine ungewöhnlich hohe kriminelle Energie aufgewandt hat. Dazu konnte es auch zählen, daß der Angeklagte seine Geliebte wiederholt zu falschen Angaben gegenüber Ermittlungsbehörden verleitet hat.

b) Dagegen läßt die Formulierung der Schwurgerichtskammer, sie habe es als "besonders verwerflich" angesehen, daß der Angeklagte das Andenken des Tatopfers verunglimpft habe, besorgen, daß sie insoweit den Begriff "Umstände von besonderem Gewicht" verkannt hat. Nach den Urteilsgründen ging es dem Angeklagten nicht in erster Linie um eine Herabsetzung des Tatopfers. Er wollte damit seine Tatversion stützen, es habe sich nicht um ein geplantes Verbrechen, sondern um eine Affekttat gehandelt. Dies hat der Angeklagte auch eingeräumt, nachdem ihm in der Hauptverhandlung der Kassiber mit der Anweisung vorgehalten worden war. Der Aussage der Zeugin und der notariellen Urkunde kamen damit kein Beweiswert mehr zu.

Nicht zweifelhaft ist, daß sich der Angeklagte für die "angriffsweise" vorgebrachte ehrverletzende Behauptung nicht auf sein Recht auf Verteidigung oder die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) berufen kann (vgl. BGH NStZ 1995, 78). Bei der Bewertung der Ehrverletzung hätte die Schwurgerichtskammer aber berücksichtigen müssen, daß sich deren Maß in Grenzen gehalten hat, weil sie nicht für die gesamte Öffentlichkeit, sondern auf die auf das Strafverfahren bezogene Öffentlichkeit bestimmt war. Der Ehrverletzung wurde der Boden entzogen, als der Angeklagte die Unwahrheit einräumte. Auch hätte die Strafkammer bedenken müssen, daß die Aussage das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten untermauern sollte, er sei von dem auf sein ehewidriges Verhalten gestützten Scheidungsverlangen seiner Ehefrau überrascht und dadurch zu einer Affekttat hingerissen worden (vgl. zur Bewertung von Verteidigungsverhalten bei § 57a StGB BGH, Beschl. vom 23. Mai 2000 - 1 StR 193/00 - und Beschl. vom 13. Februar 2001 - 4 StR 562/00 -). Somit hätte das Landgericht auch unter Beachtung des Rechtsgedankens aus § 258 Abs. 5 StGB näher darlegen müssen, weshalb es dennoch die unwahre Behauptung als so gewichtig angesehen hat, daß es hierin einen Umstand von besonderem Gewicht gesehen hat, auf den es maßgeblich den Ausspruch über die besondere Schwere der Schuld gestützt hat.

II.

Der Senat kann nicht - wie von der Revision beantragt - in der Sache selbst entscheiden, da er sonst seine Wertung an die Stelle der vom Tatrichter vorzunehmenden Gesamtwürdigung setzen würde (BGH NStZ 1999, 243 m. w. Nachw.).

Die Feststellungen können bestehen bleiben, da es sich um einen Wertungsfehler handelt. Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind allerdings zulässig.



Ende der Entscheidung

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